B. Angaben über III. TreibladungC. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige Unfälle
Merkblatt für die Munition des 8 cm Granatwerfers 36 (t)
B. Angaben über
IV. Munitionspackgefäße

36.

Die Munitionspackgefäße schützen die Munition gegen Verschmutzen und Beschädi-gungen und gewährleisten damit die Ladefähigkeit; sie nutzen sich rasch ab. Da sie teuer sind und bei Massenverbrauch viel Rohstoffe und Arbeitskräfte erfordern, sind sie mit ihrem Zubehör schonend zu behandeln. Das vollständige Rückliefern an die Ausgabestellen ist regelmäßig zu überwachen.

37. Munitionspackgefäße müssen trocken und rein gehalten werden.
38.

Es ist verboten, Packgefäße zum Bau von Deckungen zu verwenden. Sie dürfen nur zur Verpackung von Munition dienen.