III. Angaben über C. KartuschenIV. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige Unfälle
Merkblatt für die Munition der 10 cm leichten Feldhaubitze 14/19 (t)
III. Angaben über
D. Munitionspackgefäße

70.

Die Munitionspackgefäße schützen die Munition vor Beschädigungen und gewährleis-ten die Ladefähigkeit; sie nutzen sich rasch ab. Da sie teuer sind und bei Massen-verbrauch viel Rohstoffe und Arbeitskräfte erfordern, muß man sie mit ihrem Zube-hör schonend behandeln. Ihre vollzählige Rücklieferung an die Ausgabestelle ist fort-dauernd zu überwachen.

71.

Munitionspackgefäße müssen trocken und rein gehalten werden. Leere Packmittel muß man abseits von der Munition lagern, falls sie nicht sogleich abgegeben wer-den.

72.

Es ist verboten, Munitionspackgefäße zum Bau von Deckungen oder zum Heizen usw. zu verwenden.