III. Angaben über B. ZünderIII. Angaben über D. Munitionspackgefäße
Merkblatt für die Munition der 10 cm leichten Feldhaubitze 14/19 (t)
III. Angaben über
C. Kartuschen
42.

Die Hülsenkartuschen der 10 cm l.F.H. 14/19 (t) werden mit 6. Ladung schußfertig geliefert. Sie haben folgende Teilkartuschen:

 
Pulversorte
die Teilkart. Nr.
Ins-
ge-
samt
Bemerkung
1
2
3
4
5
6
enthält g
1
2
3
4
5
6
7
8
9
   

a) Hülsenkartusche der 10 cm

Allgemein:

   

l.F.H. 14/19 (t)

Die Ladungsgewichte
 
Ngl.Bl.P.
230
40
79
92
148
115
713
schwanken und werden
 
– M 36 –
 
 
 
 
 
 
 
für jede Pulverliefe-
 
(0,8/8)
 
 
 
 
 
 
 
rung gesondert ermit-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
telt.
   

b) Hülsenkartusche 30 (t) der 10 cm
l.F.H. 14/19 (t)1)

 
   
1) scheiden nach Auf-
 
Ngl.Bl.P.
197
44
71
86
138
107
643
brauch aus.
 
– M 16 –
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(1,2/1,2)
 
 
 
 
 
 
 
 
   

c) Hülsenkartusche 14/19 (t) der 10 cm
l.F.H. 14/19 (t)1)

 
     
 
Ngl.Bl.P.
210
45
65
80
130
95
625
 
 
– M 16 –
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(1,3/10)
 
 
 
 
 
 
 
 
   

d) Hülsenkartusche 14 (t) der 10 cm
.F.H. 14/192)

 
   
2) scheiden nach Auf-
 
Ngl.Bl.P.
––
248
65
85
137
60
595
brauch der 10 cm
 
– M 16 –
 
 
 
 
 
 
 
Dopp.Z.Gr. 15 (t)
 
(1,3/10)
 
 
 
 
 
 
 
aus.
43.

Kartuschen 30 (t) und 14/19 (t) dürfen durcheinander verfeuert werden.

Die Kartusche 14 (t) dient nur zum Verschießen der 10 cm Dopp.Z. Gr. 15 (t). Der obere Kartuschdeckel und das Pappkreuz müssen stets vor dem Laden aus der Hülse entfernt werden.

44.

Soll bei den Hülsenkartuschen mit einer kleineren Ladung geschossen werden, so sind nach Entfernen der beiden Kartuschdeckel und des Pappkreuzes alle Teilkartu-schen zu entfernen, die höhere Ladungsnummer tragen, als die kommandierte La-dung angibt.

45.

Falls sich der untere Kartuschdeckel durch Ziehen an der Schlaufe nicht anstandslos entfernen läßt, ist er an dem der Schlaufe entgegengesetzten Hülsenrand in die Hülse hineinzudrücken. Dadurch wird der Deckel leicht gelockert und läßt sich ent-fernen.

46.

Nach dem Entnehmen der überzähligen Teilkartuschen setzt man den unteren Kar-tuschdeckel ein und drückt ihn bis auf die Teilkartuschen herunter, damit die Ladung fest auf der Zündschraube liegt; dies ist wichtig, damit Nachbrenner oder Versager vermieden werden.

Obere Kartuschdeckel und vorhandene Pappkreuze sind nicht wieder einzusetzen.

47.

Die Hülsenkartuschen sind vor Feuer und Nässe zu schützen. Sie dürfen erst kurze Zeit vor dem Verfeuern der Verpackung entnommen werden.

48.

Sie sind vor Beschädigung und Verschmutzungen zu bewahren und stets auf Haar-decke oder andere weiche und saubere Unterlage zu legen, niemals aber auf die Erde oder auf Schnee.

49.

Beim Schießen nicht verwendete Hülsenkartuschen sind sobald wie möglich wieder vorschriftsmäßig zu verpacken.

50.

Hülsenkartuschen muß man gegen Sonnenstrahlen schützen, da andernfalls die Pul-vertemperatur und die Gasdrücke zunehmen; es ergeben sich Weitschüsse. Man muß möglichst vermeiden, für ein Schießen kalt und wärmer lagernde Kartuschen durcheinander zu verfeuern.

51.

Bei der Hülsenkartusche muß man vor dem Laden des Geschützes den richtigen Sitz der Hülsenzündschraube prüfen. Die Hülsenzündschraube muß sich mit der Bodenflä-che der Kartuschhülse vergleichen oder etwas versenkt liegen, darf aber niemals vorstehen.

Diese Prüfung ist wichtig.

52.

Gelockerte Hülsenzündschrauben sind mit dem Doppelschlüssel für Zündschraube C/12 n.A. (Anl. 7) wieder fest einzuschrauben (57).

53.

Hülsenkartuschen darf man keinesfalls längere Zeit in heißgeschossenen Rohren be-lassen, weil die Hitze im Rohr das Pulver der Kartusche erwärmt, wodurch sich die Gasdrücke steigern; Geschosse und Gerät werden dann unnötig stark beansprucht (50). Es besteht auch für die Munition die Gefahr vorzeitiger Entzündung.

54.

Feuchtgewordene Hülsenkartuschen sind nicht zu verwenden, da sie Kurzschüsse verursachen; bei großer Feuchtigkeit versagen sie.

55.

Verbeulte Hülsenkartuschen sind unbrauchbar, falls sie nicht ladefähig sind. Nicht ladefähige Hülsenkartuschen darf man niemals mit Gewalt in das Rohr einsetzen.

56.

Kommt ein Versager vor, so ist sofort noch einmal abzuziehen. Tritt wieder Versager auf, dann bleibt der Verschluß zunächst verschlossen, und erst nach einer Warte-zeit von 1 Minute ist auf Befehl des Geschützführers die Hülsenkartusche zu erset-zen. Während der Wartezeit muß der Rücklauf des Geschützes unbedingt frei blei-ben. Es kann mit derselben Hülsenkartusche noch einmal geladen werden, wenn die Hülsenzündschraube nicht angeschlagen ist.

57.

Nach dem Entladen der Versagerhülsenkartusche wird die Hülsenzündschraube mit dem zugehörigen Schlüssel (Anlage 7) vorsichtig ausgeschraubt2). Die Hülsenkartu-sche ist hierzu auf eine Haardecke handgerecht niederzulegen. Der Schlüssel ist fest auf die Hülsenzündschraube zu setzen, damit er nicht abgleitet. Gewaltsames Aus- und Einschrauben der Hülsenzündschraube (z.B. mit Hammer und Meißel, Schläge gegen den Schlüsselarm) ist verboten. Läßt sich die Hülsenzündschraube mit dem Schlüssel nicht ausschrauben, so ist die Hülsenkartusche umzutauschen (59).

58.

Die Vorratshülsenzündschraube ist dann mit demselben Schlüssel einzuschrauben. Läßt sich die Hülsenzündschraube nicht willig einschrauben, so muß man sie durch eine andere ersetzen oder, wenn die Kartuschhülse fehlerhaft ist, die Hülsenkartu-sche umtauschen.

59.

Versager-Hülsenzündschrauben und Versager-Hülsenkartuschen sowie nicht lade-fähige Hülsenkartuschen muß man im bestehenden Zustande vorschriftsmäßig verpacken, den Munitionskasten kennzeichnen und möglichst bald an die nächste Munitionsausgabestelle abliefern, ebenso die nicht verbrauchten Teilkartuschen. Das Auseinandernehmen der Hülsenkartuschen zur Feststellung der Ursache des Versa-gens ist der Truppe verboten. Beim Verpacken und Auspacken der Teilkartuschen ist das Rauchen verboten.

60.

Kartuschhülsen, die sich nach dem Abfeuern durch Öffnen des Verschlusses nicht aufwerfen lassen, entfernt man mit dem Kartuschhülsenlöser (86).

61.

Die abgefeuerten Kartuschhülsen sind sobald wie möglich zu verpacken, damit sie nicht unnötig verbeult oder verschmutzt werden, und an die Munitionsausgabestelle zurückzuliefern. Das Beipacken überiggebliebener Teilladungen ist verboten. Sie sind gesondert trocken zu verpacken und bei der Munitionsausgabestelle abzuge-ben. Die restlose Rückgabe fördert den Nachschub an Munition und ist daher wich-tig.

Kartuschvorlagen

62.

Die Kartuschvorlagen (Anlage 6) haben den Zweck, das Mündungsfeuer bei Dunkel-heit zu verringern und unsichtbar zu machen, so daß es bei genügender Sichtdek-kung nicht anzuschneiden ist.

63.

Zum Schußfertigmachen der Hülsenkartuschen mit Kartuschvorlagen sind die Kar-tuschdeckel mit dem Pappkreuz herauszunehmen und eine Kartuschvorlage ist auf die befohlene Ladung zu legen. Der untere Kartuschdeckel wird danach wieder ein-gesetzt.

64.

Die Kartuschvorlagen vergrößern die Streuungen – besonders beim Schießen mit kleineren Ladungen – und sind daher nur dann zu verwenden, wenn Lage und Sicht-verhältnisse es erfordern.

65.

Mehr als eine Kartuschvorlage darf nicht mitverschossen werden.

66.

Kartuschvorlagen sind weder feuergefährlich noch explosionsfähig. Sie dürfen in ge-heizten Räumen aufbewahrt werden.

67.

Kartuschvorlagen sind bis kurz vor dem Gebrauch in ihrer Verpackung zu belassen.

68.

Feuchte Kartuschvorlagen darf man nicht verschießen, weil dann der Inhalt in Klum-pen zusammengeballt ist und die Vorlage in diesem Zustande ihren Zweck nicht er-füllen. Feuchtgewesene, aber wieder völlig getrocknete Kartuschvorlagen dürfen verwendet werden, nachdem die Vorlagemasse in den Beuteln wieder möglichst fein zerdrückt worden ist.

69.

Kartuschvorlagen verursachen Rosten der Rohre; diese sind deshalb häufig und gründlich zu reinigen.

III. Angaben über B. ZünderIII. Angaben über D. Munitionspackgefäße