III. Angaben über D. MunitionspackgefäßeV. Entladen angesetzter oder festgeklemmter Geschosse
Merkblatt für die Munition der 10 cm leichten Feldhaubitze 14/19 (t)
IV. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige Unfälle

73.

Das Rohrinnere ist oft und gründlich zu reinigen. Für das Schießen darf es nur hauchartig eingeölt sein3). Eingedrungenes Regenwasser ist vor dem Schießen zu entfernen.

Bei stark eingefettetem oder nassem Rohrinnern kann sich das angesetzte Geschoß beim Nehmen der Rohrerhöhung aus den Zügen lösen und auf die Hülsenkartusche zurückgleiten, wodurch beim Schuß schwere Beschädigungen des Rohres eintreten können.

74.

Grate und beschädigte Felder sind vom Waffenmeister zu glätten.

75.

Das Entkupfern des Rohres ist rechtzeitig zu veranlassen.

76.

Die Geschosse sind fest und daher stets mit dem Ansetzer anzusetzen. Nr. 9 be-achten. Das Ansetzen von Hand ist – auch bei schnellem Feuern – verboten.

77.

Gleichmäßiges festes Ansetzen (mit hörbarem Klang) trägt zur Schonung des Rohrin-nern und zur Verbesserung der Streuungen bei.

Verwechslung mit Hülsenkartusche für l.F.H. 30 (t) unbedingt vermeiden.

78.

Man muß nach jedem Schuß durch das Rohr sehen und Kartuschdeckelreste oder sonstige Fremdkörper sofort aus dem Rohr entfernen. Bei Dunkelheit Taschenlampe zum Ausleuchten des Rohres verwenden.

79.

Bei lange dauerndem Schießen muß man die Geschütze zum Reinigen und Abkühlen abwechselnd ausfallen lassen. Zum schnelleren Abkühlen ist dem Rohr größte Erhö-hung zu geben.

80.

Während der Feuerpause ist der Verschluß offen zu lassen.

81.

Die Geschütze sind erst kurz vor dem Schuß zu laden. Müssen Geschütze längere Zeit geladen stehen, so ist die Mündungskappe aufzusetzen, damit Flugsand, Erde und Regen nicht in das Rohrinnere eindringen können. Nr. 11 und 53 beachten.

Abnehmen der Mündungskappe vor dem Schuß nicht vergessen.

82.

Die empfindlichen Zünder treten gleich nach Verlassen des Rohres in Scharfstellung. Tarnmittel sind daher so anzubringen, daß sie den Geschoßflug bei allen Erhöhungen nicht behindern; ferner ist dafür zu sorgen, daß durch die Erschütterungen beim Schuß nicht einzelne Teile der Deckungen oder Tarnmittel (z.B. Erde, Zweige) in das Rohr fallen können.

83.

Es ist verboten, andere als die für das Geschütz vorgeschriebene Munition zu ver-wenden.

84.

Die beim Schießen im Frieden vorgeschriebenen Maßnahmen für den Schutz der Be-dienung und die Absperrung des Geländes sind zu beachten.

85.

Bei Schießübungen mit empfindlichen Kopfzündern, d.h. mit allen Zündern, die an der Spitze eine Abschlußplatte haben, ist beim Niedergehen von Hagel oder großtropfi-gem Platzregen das Schießen sofort einzustellen. Es können sonst infolge der gros-sen Empfindlichkeit dieser Zünder Frühzerspringer vorkommen, die insbesondere zu überschießende eigene Truppe in Gefahr bringen.

Nachflammer bei Geschützen

86.

Es kommt vor, daß nach dem Auswerfen der Kartuschhülse die nach rückwärts aus-tretenden Gase mit kleiner, langsam verlöschender Flamme verbrennen. Mit dem La-den warten, bis die Flamme erloschen ist. Brennen auch Gase in der Kartuschhülse, muß diese abseits gelegt werden; es ist wichtig, daß die Flamme keine Kartusche trifft.

III. Angaben über D. MunitionspackgefäßeV. Entladen angesetzter oder festgeklemmter Geschosse