Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe -
Teil 2 - Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten |
A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen. |
Über den Instandsetzungsauftrag ist eine Bestellung nach L.Dv. 488/1 aufzugeben. Bei der Ausfertigung der Bestellzettel ist auf die vorher übersandte U.Ü. Bezug zu nehmen. |
71.
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In besonders dringenden Fällen können die Verhandlungen fernmündlich geführt werden. Die schriftliche Bestätigung ist nachzuholen. |
72. |
Werkzeuge, Werkstoffe, Betriebsgeräte und Maschinenteile, die einem natürlichen Verschleiß bzw. Verbrauch unterliegen, dürfen unmittelbar bei der Herstellerfirma beschafft werden. Die in Ziff. 71 angezogenen Bestimmungen sind zu beachten. |
73.
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Erfahrungsberichte oder Verbesserungsvorschläge sind auf dem Dienst-wege dem R.L.M./L.F. vorzulegen. |
74.
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Ein Schriftwechsel darüber mit der Herstellerfirma hat zu unterbleiben. |
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Eigenmächtige Formänderungen an Munitionsgeräten, -maschinen und -lehren sind verboten. |
75.
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Lehren aller Art müssen alle zwei Jahre untersucht werden, falls nicht eine starke Inanspruchnahme die Untersuchung zu einem früheren Zeit-punkt erforderlich macht. |
76.
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Die zur Untersuchung heranstehenden Lehren sind zum 1.12. jeden Jah-res unmittelbar zu melden. |
1. |
Lehren für
Flakmunition der Lehrenprüfstelle des Heeres, |
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2. |
Lehren für Abwurfmunition der Lehrenprüfstelle der Luftwaffe, Berlin-Adlershof. |
Die Lehrenprüfstellen rufen auf Grund ihres Arbeitsplanes die Lehren ab. Von einzusendenden Lehren ist ein Verzeichnis beizufügen, das enthal-ten muß: |
a) |
genaue Bezeichnung der Lehren nach Zahl und Art in der Reihenfolge der Ausrüstungsliste, |
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b) |
die Zeichnungsnummer, soweit sie in den Mun.Fertigungsvorschriften oder Ausrüstungslisten angegeben sind, |
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c) | Angaben über die letzte Nachprüfung. |
Eine Abschrift des Inhaltsverzeichnis ist der Bestandsanzeige beizufü-gen. |
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Die von den Lehrenprüfstellen als richtig befundenen Lehren erhalten das Nachprüfungsjahr, z.B. "1939", neben dem Abnahmestempel einge-schlagen oder eingebrannt. |
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Instandsetzungen für Lehren sind unmittelbar zu beantragen: |
für Flakmunition | beim Heeres-Zeugamt, Berlin-Spandau | |
für Abwurfmunition | bei Lehrenprüfstelle Berlin-Adlershof. |
Die Instandsetzungskosten sind bei Kap. XVI, A12, Tit 33, zu buchen. |
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Unbrauchbare Lehren werden durch Aufschlagen eines "X" in den letzten Abnahmestempel entwertet. Sie sind der L.Mun.Anst. Trathun zur Ver-wertung als Altmaterial zu übersenden. |
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Mit der an die Truppe ausgeliehenen Lehren ist sinngemäß zu verfahren. |
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Die Bestimmungen über das Prüfen der Waagen, Gewichte, Maße und Meßbänder sind in der H.Dv. 454 - Heeresfeuerwerkerei - Teil 2 enthal-ten. |
77.
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Wegen Instandsetzungen von Rapid-Schnellwaagen ist nach Ziff. 70ff. sinngemäß zu verfahren. |
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XVI. Mustersammlungen. |
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Die Ausstattung der Mun.Anst. mit einer Mustersammlung ist in der Aus-rüstungsnachweisung festgelegt. |
78.
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Für das Ausrüsten mit U-Munition, U-Packgefäßen und U- und Lehrta-feln sind die unter Ziff. 13 aufgeführten Mun.Anst. entsprechend zu-ständig. |
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In Mustersammlungen dürfen nur unscharfe Munitionsgegenstände auf-genommen werden. Die Gegenstände sind mit einem eingeschlagenen oder aufgestempelten "U" in Rot zu versehen. Auf Papptafeln befestigte oder in Glasflaschen und sonstigen Gefäßen untergebrachte Gegenstän-de tragen das "U" auf den Papptafeln oder an den Gemäßen in roter Farbe. |
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U- und Lehrtafeln müssen Einnahmevermerke, Dienststempel und den entsprechenden Geheimschutzvermerk tragen. Für Lehrtafeln mit losen Einzelteilen ist für diese Teile ein Verzeichnis aufzustellen. |
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