Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe -
Teil 2 - Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten |
B. Lagern der Munition. |
I. Munitionslagerräume. |
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a) Munitionshäuser |
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Die einschlägigen Bestimmungen der L.Dv. 450/1 über die Munitionsla-gerräume der Truppe gelten für die Munitionslagerräume der Mun.Anst. sinngemäß. |
79.
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Bei den L.Hpt.- u. L.Mun.Anst. sind für das Lagern usw. von Munition und Munitionsteilen folgende Bauten vorhanden: |
80.
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Benennung | Abkürzung | |
Munitionshaus, massiv, erdumschüttet, mit und ohne Rampe zu 30 t |
M.H. (30) | |
Munitionshaus, massiv, erdumschüttet, mit und ohne Rampe zu 2,5 t |
M.H. (2,5) | |
Munitionskammer in Bw. zu 100 t |
M.K. (100) | |
Munitiionsarbeitshaus |
M.A.H. | |
Munitionsarbeitshaus-Anlage |
M.A.H.A. Geb. A, B, C usw. |
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Munitionsarbeitshaus für LT |
M.A.H.T. | |
Munitionsarbeitshaus für LM |
M.A.H.M. | |
Handmunitionshaus |
H.M.H. | |
Munitionsbehälter |
M.Beh. | |
Haus für Abbrennen von Zündungen |
Z.Abbr.H. | |
Gebäude der Hülsenreinigungs-Anlage |
Hüls.R.Geb. | |
Gebäude der Hülsenreinigungs-Anlage f. Kal. 2 cm, 3,7 usw. |
Hüls.R.Geb. 2 cm, 3,7 usw. |
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Löthaus |
Löt.-H. | |
Nähhaus |
Näh.-H. | |
Lagerhaus für Mun.Geräte usw. |
L.H.Ger. | |
Lagerhaus für Lastenfallschirme |
L.H.L.F. | |
Lagerhaus für LT |
L.H.T. | |
Lagerhaus für Sondergerät der LM |
L.H.Sd.M. | |
Lagerhaus für feuergefährliche Stoffe |
L.H.Öl | |
Lagerhaus für Packgefäße usw. |
L.H. | |
Werkstatt für Sondergeräte und Uhrwerk d. LM |
W.Sd.M. | |
Werkstatt für LT |
W.T. | |
Gebäude für Deckplane usw. |
L.H.Plane | |
Offener Schuppen für Stapelhölzer |
Stap.H.Sch. | |
Gebäude für Pechküche |
Pechk. | |
Prüfhäuser für Sondergerät |
P.H.Sd. |
Soweit die Bauten unterkellert oder in zwei Sockwerken hergestellt sind, dürfen die tragenden Flächen nicht über die zulässige Tragfähigkeit be-lastet werden. In den betreffenden Räumen sind Schilder entsprechend der L.Dv. 488/1 anzubringen, die auf die zulässige Belastung hinweisen. In Zweifelsfällen über die Tragfähigkeit ist die Bauabteilung des Luftgau-kdos. zu befragen. |
81.
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b) Ausstatten der Mun.Häuser mit Gerät. |
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Die Munitionshäuser sind mit den nötigen Geräten nach L.Dv. 450/1, Ziff. 65- 67 zum Öffnen und Schließen der Packgefäße und Reinigen der Räume auszurüsten. |
82.
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Die Geräte zum Öffnen und Schließen der Packgefäße sind nach gege-benem Muster an einem Wandbrett unterzubringen. Das Reinigungsgerät ist an einen Riegel zu hängen. Wandbrett und Riegel sind im Inneren des Munitionshauses in der Nähe des Eingangs an der rechten Vorderwand anzubringen. |
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Falls erforderlich sind in den Munitionshäusern haltbare, genügend hohe Stufentritte aus Holz vorzusehen. |
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In jedem mit Munition und Munitionsteilen belegten Raum sind rechts des Einganges abnehmbar an einer Holzleiste aufzuhängen: |
83.
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1. |
ein Merkblatt über Verhalten bei Feuer- und Luftgefahr; |
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2. |
ein Merkblatt "Abschrift der Einlagerungsgruppen I–VI der L.Dv. 450/1 Zffrn. 82-88"; |
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3. |
eine Raumbestandstafel, welche die im Munitionshaus unterge-brachte Gesamtmenge an Pulver oder Sprengstoff angibt; vgl. Ab-schn. D; |
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4. |
eine Tafel, welche die Tragfähigkeit des Fußbodens der Munitions- bzw. Lagerhäuser mit Rampe angibt; |
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5. |
eine Untersuchungstafel, s. H.Dv. 454/9, Anl. 1; |
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6. |
eine Einlagerungsgruppentafel aus Pappe ist gut sichtbar gegenüber dem Eingang zwischen zwei der vorhandenen Säulen anzubringen. |
Die einzelnen Stapel sind mit Stapelkarten nach dem Muster der Anlage 20 zu versehen. |
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Bei Stapeln, deren Inhalt sich schwer zählen läßt, sind die Stapelkarten auf der Rückseite mit Erläuterungen zu versehen, die das Zählen er-leichtern. |
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Die Munitions- und Lagerhäuser erhalten ortsfeste elektrische Beleuch-tungskörper. Über ihre Ausführung und Anbringung gelten Sonderbestim-mungen nach H.Dv. 454/1, Ziff. 32. Elektrische Anlagen sind nach der L.Dv. 144/1 zu prüfen und laufend zu überwachen. |
84.
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Als Notbeleuchtung dürfen nur elektrische Sicherheitslampen (Einheits-Panzer-Handlampen) Verwendung finden. |
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c) Verkehr in Munitionshäusern. |
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Für den Verkehr in allen mit Pulver, Sprengstoffen und Munition belegten Räumen gelten die Vorsichtsmaßregeln der L.Dv. 144/1, Sicherheitsbe-stimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen. |
85.
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Mit Munition usw. belegte Mun.Häuser und Räume dürfen betreten: |
86. |
1. | Offiziere, Beamte (WuM), |
Befugnis
z.
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2. |
Oberfeuerwerker, Feuerwerker, Feuerwerker-Anwärter und Feuer-werker-Uffz. |
Nur dem zum Betreten eines Mun.Hauses Berechtigten dürfen die Schlüssel ausgehändigt werden. Hierzu ist ein Verzeichnis der berech-tigten Personen auszustellen, das im Schlüsselschrank aufzubewahren ist. |
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Unter Verantwortung und nach Ermessen des Leiters dürfen beglaubigte Ausweise zusätzlich für weitere Angehörige der Dienststelle ausgestellt werden. |
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Alle mit Munition belegten Räume dürfen nicht von einer Person allein betreten werden. Ein Berechtigter muß mindestens einen Begleiter ha-ben. |
87. |
Munitionshäuser sowie Arbeitsräume, die wegen ihres Inhalts oder darin auszuführenden Arbeiten nur mit Filzschuhen betreten werden dürfen, sind an den Eingängen mit augenfälligen Tafeln zu versehen, welche die Aufschrift tragen: "Vor dem Betreten Filzschuhe anziehen!" Filzschuhe sind bereitzustellen. |
88.
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II. Grundsätze für das Einlagern von Munition. |
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a) Allgemeine Bestimmungen. |
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Das Zusammenlagern von Munition und Munitionsteilen ist nach den Be-stimmungen über Gefahrengruppen, vgl. L.Dv. 450/1, durchzuführen |
89.
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Zusammenlagern von Munition verschiedener Gruppen, die nach den Be-stimmungen der L.Dv. 450/1 nicht zusammen gelagert werden dürfen, ist nur mit Genehmigung des R.L.M./L.E. zulässig. Gegebenenfalls ist ein begründeter Antrag auf dem Dienstwege vorzulegen. |
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Die Verteilung der Munition und Munitionsteile auf die Mun.-Häuser ist so vorzunehmen, daß bei einem Brand oder Luftangriff die vollständige Vernichtung einer Munitionsart vermieden wird. |
90.
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In den Munitions- u. Lagerhäusern sind die ältesten Jahrgänge von Mu-nition und Munitionsteilen voran zu stapeln. Für die Verausgabung von Mun. und Mun.Teilen sind stets die ältesten brauchbaren Lieferungen heranzuziehen. |
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Von den Lieferfirmen wegen Raummangels bereits übersandte, jedoch noch nicht freigegebene Munitionsteile sind durch Anhängen von Tafeln an jeden einzelnen Stapel so deutlich zu kennzeichnen, daß eine Ver-ausgabung zur Mun.Fertigung oder zum Versand, soweit nicht durch be-sonderen Befehl angeordnet, ausgeschlossen ist. |
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Die Tafeln tragen den Aufdruck: | |
"Zur Verausgabung noch nicht freigegeben." |
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Die Lagerung der im Mob-Falle abzugebenden oder fertig zu machenden Munition ist so zweckmäßig durchzuführen, daß kein Zeit- und Arbeits-verlust durch unnötige Transportwege oder andere Maßnahmen ent-steht. |
91. |
Ex. u. U-Munition ist räumlich getrennt von scharfer Munition zu lagern. |
92.
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Instandsetzungsbedürftige oder unbrauchbare Munition ist in besonde-ren Mun.Häusern oder Mun.Behältern zu lagern. Bei Raummangel ist sie augenfällig von der brauchbaren zu trennen. |
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