III. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen: F. Anwenden von Benzin und ähnlich leichtflüchtigen und brennbaren StoffeIII. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen: H. Beleuchten der Arbeitsstellen und MunitionshäuserInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
III. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen
G. Heizen von Munitionsräumen

76. Die vorschriftsmäßigen Arbeitshausanlagen und Arbeitshäuser der Lufthauptmuniti-onsanstalten und Luftmunitionsanstalten sind mit Warmwasser- oder Dampfheizung ein-gerichtet, deren Beschickung von einem besonderen Heizhaus aus erfolgt.

77. Pulver, Sprengstoffe und andere scharfe Munitionsteile sind allen Heizkörpern und Zuleitungsrohren fernzuhalten. Die Heizkörper und Leitungsrohre sind stets zu halten, wo-rauf besonders bei Arbeiten mit losem Pulver zu achten ist, da sich hierbei leichtentzünd-licher Staub auf den Heizkörpern und Leitungsrohren absetzen kann.

78. In Munitionsarbeitsräumen ohne Warmwasser- oder Dampfheizung dürfen Kachelöfen verwendet werden, die von einem besonderen Feuerungsraum aus beschickt werden. Der Feuerungsraum muß durch eine feuerfeste Wand von der Arbeitsstelle getrennt sein und darf nicht durch eine Tür mit dieser verbunden sein.

79. Das Betreten des Feuerungsraumes darf nur durch eine verschließbare Tür von außen her möglich sein. Die Tür ist dauernd unter Verschluß zu halten und darf nur durch die mit der Wartung des Ofens betrauten Personen geöffnet werden. Nur diese Personen und de-ren Vorgesetzte sind berechtigt, den Feuerungsraum zu betreten.

80. Kachelöfen müssen grundsätzlich vor Beginn der Arbeit geheizt werden und während der Arbeit stets verschlossen sein. Sie müssen sich in gebrauchsfertigem Zustand befin-den, vor allen Dingen vollkommen dicht sein und dürfen auf keinen Fall überheizt werden.

81. Nach Beendigung der Arbeit ist das Feuer im Ofen mit Wasser zu löschen und die Asche in den Aschekasten zu bringen.

82. Auf Heizkörpern und Leitungsrohren sowie auf oder hinter den Kachelöfen dürfen nie-mals Gegenstände abgestellt oder getrocknet werden. Trockengerüste müssen stets so weit vom Ofen und Heizkörpern entfernt aufgestellt werden, daß selbst bei starker Hitze ein Entzünden der zu trocknenden Gegenstände unmöglich ist.