I. Allgemeines - A. Zweck des UntersuchungsdienstesI. Allgemeines - C. UntersuchungspersonalInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten
I. Allgemeines
B. Arten der Untersuchung

4. Neben der dauernden Überwachung der Munition durch die Bezirksverwalter während der Lagerung sind unabhängig davon noch besondere Untersuchungen durchzuführen, und zwar:

a. Laufende Untersuchungen,
b. Untersuchung vor oder während der Verarbeitung
c. Jahresuntersuchung.
1. Laufende Untersuchung

5. Die laufende Untersuchung findet jeweils beim Empfang und Einlagern, beim Umlagern und vor dem Versenden von Munition und Munitionsteilen statt.

Hierbei erstreckt sich die Untersuchung auf Vollzähligkeit des Bestandes, äußere Beschaf-fenheit der Packgefäße, Sauberkeit, Beschädigungen, Feuchtigkeitseinflüsse und Vorhan-densein der vorgeschriebenen Inhaltszettel, gegebenfalls auch auf die Unversehrtheit der Verschlußmarken und Plomben.

6. Für das Übereinstimmen des Inhalts der einzelnen Packgefäße mit den Inhaltszetteln ist die Stelle verantwortlich, die das Plombieren und Bezetteln der Packgefäße vorgenom-men hat.

7. Das Öffnen von mit Plomben verschlossenen Packgefäßen ist bei der laufenden Unter-suchung nur dann erforderlich, wenn der Zustand der Packgefäße oder das Gewicht auf Anstände schließen lassen.

Um auch bei späterem Öffnen plombiert gelagerter Packgefäße die für den Inhalt verant-wortliche Stelle ermitteln zu können, sind, wenn überhaupt erforderlich, die Plomben der Packgefäße nur unter Zeugen zu entfernen. Nach erfolgter Untersuchung sind die Pack-gefäße erneut zu plombieren. Mit der Anbringung der neuen Plomben geht die Verantwor-tung für die Richtigkeit und Vollzähligkeit des Inhalts der untersuchten Packgefäße auf die Dienststelle über, die die Untersuchung durchgeführt hat.

8. Die laufenden Untersuchung unverpackt lagernder Munition erstreckts sich ebenfalls auf Vollzähligkeit des Bestandes und vorschriftsmäßige Lagerung, äußere Beschaffenheit, Sauberkeit, Beschädigungen und Feuchtigkeitseinflüsse.

9. Beim Eingang und Empfang von Munition nach erfolgtem Eisenbahntransport hat der Empfänger an Hand der Versandpapiere die Vollzähligkeit und den Zustand der Munition nachzuprüfen.

Bei Beförderungsschäden am Eisenbahnwagen oder an Packgefäßen der Sendung, die Verluste oder Beschädigungen vermuten lassen, ist sofort die zuständige Güterabferti-gung zu benachrichtigen. Ursache und Umfang des Schadens sind im Beisein eines Bahn-beamten festzustellen und durch diesen schriftlich festzulegen. Erforderlichenfalls sind die Entladearbeiten bis zur Schadensfeststellung auszusetzen.

Bei beschädigten Packgefäßen ist außerdem sofort Gewicht und Inhalt durch Vergleich mit den Angaben auf dem Frachtbrief und den sonstigen Lieferpapieren unter Hinzuziehen eines Bahnbeamten nachzuprüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen.

Andere Beanstandungen sind dem Absender sofort zur Klarstellung mitzuteilen.

Die in der L.Dv. 488/1 Ziff. 35–38 gegebenen Bestimmungen gelten sinngemäß und sind genau zu beachten.

10. Werden bei der laufenden Untersuchung von Munition und Munitionsteilen Schäden festgestellt, deren Beseitigung schwierig ist oder nicht sofort erfolgen kann, so ist die Untersuchungskommission zur weiteren Bearbeitung heranzuziehen.

2. Untersuchung vor und während der Verarbeitung

11. Die Untersuchung von Munition und Munitionsteilen vor und während der Verarbeitung erfolgt nach den einschlägigen Fertigungsvorschriften auf den Arbeitsstellen. Für die Fer-tigung einwandfreier Munition ist diese Untersuchung von größter Bedeutung und daher auch entsprechend sorgfältig und gewissenhaft durchzuführen. Treten hierbei größere Beanstandungen auf, so ist die Untersuchungskommission (U.K.) einzuschalten.

3. Jahresuntersuchung

12. Um dauernd einen grundlegenden Überblick über den Zustand der gesamten eingela-gerten Bestände an Munition und Munitionsteilen zu ermöglichen, sind von den Lufthaupt-munitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten in bestimmten Zeitabständen, im allgemei-nen jährlich einmal, die gesamten Bestände einer besonderen Jahresuntersuchung zu un-terziehen.

13. Bei der Jahresuntersuchung sollen vor allen Dingen die bereits längere Jahre lagern-den Bestände erfaßt und auf ihre Kriegsbrauchbarkeit untersucht werden. Insbesondere sollen solche Fehler und Mängel an der Munition festgestellt und beseitigt werden, die durch lange Lagerung entstanden sein können. Die Jahresuntersuchung gibt ferner den für den Munitionsnachschub verantwortlichen Dienststellen die Möglichkeit, auf Grund der gewonnenen Erfahrungen den Austausch der bei der Truppe befindlichen Munition älterer Jahrgänge und die Ergänzung überalteter Nachschubbestände durch Neubeschaffung rechtzeitig zu veranlassen.

14. Die Jahresuntersuchung erstreckt sich nicht nur auf die Untersuchung der eingelager-ten Bestände an Munition und Munitionsteilen, sondern gleichzeitig auch auf die Überprü-fung des Zustandes der Munitionshäuser und Lagerhäuser, ferner auf die Untersuchung der Maschinen, Munitionsgeräte, Werkstoffe und Betriebsstoffe.

15. Nähere Anweisungen über Durchführung und Zeitpunkt der Jahresuntersuchung ge-ben die folgenden Abschnitte II–VI und Anlage 1 dieser Vorschrift.

I. Allgemeines - A. Zweck des UntersuchungsdienstesI. Allgemeines - C. UntersuchungspersonalInhaltsverzeichnis