I. Allgemeines - G. Genehmigungsbefugnis für das Absetzen und Instandsetzen von Munition und Munitionsteielen auf Grund von UntersuchungsübersichtenI. Allgemeines - J. Kennzeichen der untersuchten BeständeInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten
I. Allgemeines
H. Auswahl der zu untersuchenden Gegenstände und Lagerräume

48. Für die Untersuchung sind in erster Linie die ältesten Lieferungen auszuwählen. Dabei sind besonders solche Packgefäße und Munitionsteile zu berücksichtigen, die in feuchten Räumen lagern oder deren Äußeres ein Verderben des Inhalts vermuten läßt. Besonders die in der Nähe von Fenstern, Türen und an den Ecken stehenden Gegenstände sind am meisten starken Temperaturschwankungen und anderen schädlichen Einflüssen ausge-setzt und bei der Auswahl zur Untersuchung entsprechend zu berücksichtigen.

49. Sofern nicht besonders vorgeschrieben, ist die Prüfung der Vollzähligkeit von ver-packten Gegenständen durch Öffnen der Verpackung, genaues Nachzählen oder Wiegen nur dann erforderlich, wenn die Beschädigung der Verschlüsse oder der Zustand der Packgefäße Unstimmigkeiten vermuten lassen.

50. Unabhängig von der Prüfung der Bestände auf Vollzähligkeit anläßlich der Jahresun-tersuchung haben sich die Leiter der Lagerverwaltung durch unregelmäßige Stichproben mindestens monatlich einmal und die Dienststellenleiter mindestens einmal jährlich von der Vollzähligkeit der Bestände zu überzeugen. Die Dienststellenleiter tragen die Verantwor-tung für die Vollzähligkeit ihrer Bestände. Ihnen bleibt es daher überlassen, Art und Um-fang der Prüfung für weitere Zeiträume selbstständig zu bestimmen.

51. Nach jedem starken Regen oder Schneefall mit anschließendem Tauwetter, Hochwas-ser oder sonstigen ungünstigen Naturereignissen sind die Lagerräume und die darin be-findlichen Bestände auf Schäden zu untersuchen.

Bei eingedrungener Feuchtigkeit oder anderweitiger Gefahr des Verderbens sind die Ge-genstände unverzüglich in andere Räume umzulagern.

Über den Zustand der Munitions- und Lagerräume hinsichtlich Feuchtigkeit ist ein ent-sprechender Vermerk in die nach L.Dv. 450/2, Ziff. 136 vorzulegenden Belegungsnach-weise aufzunehmen.

52. Eigene Übungsmunition sowie Munition und Munitionsteile, die noch nicht ein Jahr la-gern, sind nur zu untersuchen, wenn besondere Vorkommnisse es erfordern.

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