V. Unrtersuchen von unscharfen Munitionsteilen - B. Untersuchung vor der VerarbeitungVI. Untersuchen von Munitionspackgefäßen, Plantüchern, Haardecke, Stapelmaterial - A. MunitionspackgefäßeInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten
V. Untersuchen von unscharfen Munitionsteilen
C. Jahresuntersuchung

193. Für die Jahresuntersuchung gelten die nachstehenden Bestimmungen. Muster für die dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. gemäß Anlage 1 vorzulegenden Untersu-chungsberichte siehe Anlage 24.

1. Ungeladene bzw. ungefüllte Geschosse

194. Die Untersuchung ist alljährlich im Sommer bei trockenem Wetter durchzuführen.

Aus jedem Lagerraum sind 5 v.H. des eingelagerten Bestandes jeder Geschoßart auszu-wählen und einzeln auf

a. guten Zustand des Anstrichs,
b.

festen Sitz der Verschlußschraube mit Ring und guten Abschluß des Bodenloches,

c.

vorschriftsmäßige Fertigung und Vorhandensein aller Einzel- und Zubehörteile,

d.

Beschädigungen der Geschoßhülle, der Führungsringe, der Zentrierwulst und des Mundloches,

e. Lehrenhaltigkeit der Führungsringe und der Zentrierwulst,
f. Übereinstimmung der Nummern der Teile (z.B. Geschoßhülle und Boden),
g.

gute Lackierung der Geschoßhöhlung, der Mundlochhöhlung und der Mundlochbuch-se,

h. Beschädigungen und sonstige Fehler an den Gewinden,
i. Bildung von Rissen
zu untersuchen.

195. Die Geschosse müssen einen gut deckenden, gegen Feuchtigkeitseinflüsse schüt-zenden Anstrich haben.

Rostbildung unter dem Farbanstrich ist leicht am Abblättern der Farbe und an dem unan-sehnlichen Äußeren der Geschosse zu erkennen. Solche Geschosse sind vollständig mit Farbentferne von Farbe zu befreien und nach Rostentfernung neu zu streichen. Für den neuen Anstrich darf nur nach den einschlägigen Technischen Lieferbedingungen abge-nommene Farbe verwendet werden. Geringfügige Beschädigungen des Anstrichs sind während des Krieges nicht auszubessern.

Werden Geschosse mit losen Verschlußschrauben vorgefunden, so ist ihr Inneres auf ein-gedrungene Feuchtigkeit zu untersuchen. Lederringe müssen mit der Narbenseite auf der Tellerfläche des Geschosses liegen, weich sein und schmiegsam anliegen. Harte und brü-chige Lederringe sind zu fetten oder zu erneuern. Pappringe dürfen nicht feucht und nicht ausgerissen sein.

Gewindestifte müssen, soweit sie zum Geschoß gehören und vorhanden sind, leicht gän-gig sein. Die Bohrungen für die Gewindestifte müssen frei von Rost und Beschädigungen sowie leicht eingefettet sein.

Geringe Beschädigungen der Führungsringe und der Zentrierwulst sind durch Beitreiben mit einem Schlosserhammer und durch Glätten mit einer Schlichtfeile zu beseitigen.

Größere Schäden an den Führungsringen und der Zentrierwulst, durch die Form und Durchmesser geändert werden, machen die Geschosse unbrauchbar. Sie sind zurückzu-stellen, und dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. ist darüber zu berichten.

Die Führungsringe und die angestrichene Zentrierwulst sind mit den entsprechenden Gut-lehren zu lehren.

Starke Verformungen und Beschädigungen am Mundlochgewinde und an der Tellerfläche, die den vorschriftsmäßigen Sitz des Zünders beeinträchtigen, machen das Geschoß un-brauchbar. Bei häufig auftretenden Fehlern dieser Art ist an Ob. d.L. Gen.Qu. Chef Nach-schub 4. Abt. besonders zu berichten.

Die Nummern der Geschoßböden und Hüllen müssen übereinstimmen. Beim Auftreten von Unstimmigkeit ist dies im Jahresbericht unter Angabe von Fertigungsfirma, Lieferung und Jahrgang mit anzuführen.

196. Nach dem Ausschrauben des Bodens und der Mundlochbuchse (bei Geschossen mit ausschraubbarem Bodern) bzw. des Geschoßkopfes und der Mundlochbuchse (bei Ge-schossen mit abschraubbarem Kopf) ist das Innere der Geschoßhülle auf gute Lackierung und Vorhandensein von Fremdkörpern zu untersuchen. Hierzu ist erforderlichenfalls eine elektrische Stablampe zu benutzen. In gleicher Weise ist die Mundlochbuchse zu untersu-chen. Beschädigte Stellen im Innern sind auszubessern, eingedrungene Fremdkörper sind zu entfernen.

Fehlstellen am Gewinde des Geschoßbodens und an dem entsprechenden Gewinde in der Hülle sind gestattet, wenn sie vereinzelt vorkommen, die halbe Gewindetiefe und eine Länge von 5 mm nicht überschreiten und nicht mehr als einen Gewindegang durchsetzen. Alle übrigen Fehlstellen an den Gewinden des Geschosses sind zulässig, wenn sie die hal-be Gewindetiefe nicht überschreiten, nicht mehr als 10 mm lang sind und nicht mehr als 3 Gewindegänge durchsetzen. Grate in den Gewinden sind zu entfernen. Die zur Untersu-chung ausgewählten Geschosse sind außerdem sorgfältig auf Risse zu untersuchen. Risse können auch während des Lagerns als Folge innere Werkstoffspannungen auftreten.

Zu dieser Untersuchung ist das Geschoß außen und innen zu besichtigen. Soweit erfor-derlich, ist hierbei die elektrische Handlampe mit Griff zu verwenden. Außerdem ist das Geschoß nach dem Abschrauben des Bodens und Entfernen der Mundlochbuchse mit dem Stahlhammer abzuklopfen.

Geschosse ohne Trennrisse ergeben beim Auftreffen des Stahlhammers einen hellen und reinen Ton, der noch etwa 1 Sekunde nachklingt, während Geschosse mit Trennrissen dumpf und ohne Nachhall klingen.

Der Stahlhammer muß mit der Schlagfläche (Bahn) und nicht mit der Kante auftreffen, damit keine Hammereindrücke auf dem Geschoß entstehen und der Klang nicht zweifelhaft wird.

Über Geschosse mit Rissen ist sofort unter Angabe von Lieferfirma, Lieferung und Jahr-gang an Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. zu berichten.

2. Ungefüllte Abwurfmunition

197. Die Jahresuntersuchung leerer Bombenkörper ist sinngemäß wie bei ungeladenen Ge-schossen und zu dem gleichen Zeitpunkt wie bei diesen durchzuführen.

Außerdem ist jedoch auf Beschädigungen des Leitwerke und Versteifungsstreben sowie auf Rißbildung in den Schweißstellen zu achten. Die einzelnen Teile der Bombenkörper müssen fest miteinander verbunden sein. Schrauben und Nieten müssen festsitzen. Die Aufhängeöse muß sich sowohl in das Muttergewinde des Kopfstückes für vertikale Auf-hängung als auch in das Muttergewinde der Bombenhülle für horizontale Aufhängung an-standslos einschrauben lassen. Die Höhlung des Zündereinsatzstückes muß gut und gleichmäßig lackiert sowie frei von Fremdkörpern sein, so daß das Einsetzen der Übertra-gungsladungen nicht behindert wird.

198. Für das Untersuchen eingelagerte LM und LT sowie deren Munitionsteile gelten die Bestimmungen der M.Dv. 303 "Torpedo- und Sperrmunitionsvorschrift (T.L. M.V.)" sowie die Anordnungen in den Technischen Lieferbedingungen und in den einschlägigen Be-schreibungs- und Bedienungsvorschriften.

Die Technischen Lieferbedingungen werden auf Anforderung durch die Fertigungsvor-schriften-Verwaltung des Generalluftzeugmeisters abgegeben, während alle übrigen ein-schlägigen Vorschriften im Bedarfsfalle über die zuständige Druckvorschriftenstelle bei der Marine-Druckvorschriftenverwaltung anzufordern sind.

3. Patronenhülsen und Kartuschhülsen

199. Patronenhülsen und Kartuschhülsen werden im Sommer jd. J. untersucht. Zur Jah-resuntersuchung sind 10 v.H. des in jedem Aufbewahrungsraum eingelagerten Bestandes jeder Hülsenart heranzuziehen.

Ergeben sich bei der Untersuchung größere Beanstandungen, so ist diese auf den gesam-ten Bestand auszudehnen.

Die ausgewählten Patronenhülsen sind einzeln auf
äußere Beschaffenheit,
Verbeulungen und Grate,
Risse und Beschädigungen im Innern,
Oxdbildung und
Lehrenhaltigkeit
zu untersuchen.

200. Die Patronenhülsen müssen von einwandfreier Beschaffenheit sein. Fremdkörper im Innern sind zu entfernen.

Verbeulungen sind mit dem Holzhammer auf einem Hülsenauflager zu beseitigen. Auf kei-nen Fall darf die Lehrenhaltigkeit der Patronenhülsen dadurch beeinträchtigt werden.

Grate an den Hülsen sind mit der Halbrundfeile 100 – 3 DIN 5205 vorsichtig zu glätten.

Die Untersuchung auf Risse und Beschädigungen im Innern ist unter Zuhilfenahme einer elektrischen Handlampe mit Griff durchzuführen.

Gerissene oder rißverdächtige Hülsen sind zurückzustellen. Dem Ob.d.L. Gen. Qu. Chef Nachschub 4. Abt. ist unter Angabe von Anzahl, Ort, Lieferfirma, Jahrgang und sonstiger Lieferungsangaben ausführlich zu berichten.

201. Grate an den Gewinden der Zündschraubenlager sind mit dem entsprechenden Nachschneider zum Muttergewinde der Zündschraube, Grate in der Bohrung für den Kopf der Zündschraube mit der Reibahle zur Bohrung für den Kopf der Zündschraube zu besei-tigen. Der Gutlehrdorn für das Zündschraubenlager muß sich vorschriftsmäßig einschrau-ben lassen. Ist dies nicht möglich; so ist eine abgeknallte Zündschraube einzuschrauben. Die Patronenhülse ist brauchbar, wenn sich die Zündschraube mit dem Hülsenboden ver-gleicht oder gegenüber diesem etwas versenkt liegt.

Oxydationserscheinungen, wie Rost oder Grünspan, sind mit Lappen, Öl und Quarzmehl zu beseitigen. Zurückbleibende dunkle Flecken oder Fingerabdrücke sind belanglos. Die Ursa-che des Oxydierens der Patronenhülsen ist jedoch in jedem Falle zu ergründen und durch geeignete Maßnahmen abzustellen.

4. Lederringe für Verschlußschrauben

202. Die Jahresuntersuchung von Lederringen erfolgt im Frühjahr jeden Jahres bei trocke-nem Wetter.

Zur Untersuchung ist der Inhalt von 10 v.H. der Packgefäße jeden Lagerraumes, jedoch mindestens der Inhalt eines Packgefäßes heranzuziehen.

Die Lederringe dürfen nicht hart, brüchig oder beschädigt sein. Brüchige Lederringe sind unbrauchbar, hartgewordene sind mit Lederöl einzuölen. Schimmelbildung ist gründlich mit Bürste und Lappen zu entfernen. Die damit befallenen Lederringe sind in frischer Luft zu trocknen und anschließend mit Lederöl oder Lederfett zu behandeln.

203. Zum Einfetten neuer oder zum Wiedereinfetten gebrauchter Lederringe ist eine Mi-schung von 2 Teilen Fischtran, 2 Teilen Paraffinöl und 1 Teil Paraffinschuppen zu verwen-den. Die Mischung ist langsam auf 75° C zu erwärmen und bei dieser Temperatur zu er-halten. Die gebündelten Lederringe werden so lange in die erwärmte Mischung getaucht, bis auf deren Oberfläche keine Luftblasen mehr erscheinen. Nach dem Herausnehmen der Bündel und dem Abtropfen des Fettes sind die Lederringe gebrauchsfertig.

5. Pappkreuze, Pappringe, Pappscheiben, Einlegescheiben, Unterlegscheiben

204. Die Jahresuntersuchung erfolgt im Frühjahr jd. J. bei trockenem Wetter. Sie er-streckt sich auf 10 v.H. des Bestandes jeder Art und aus jedem Lagerraum, jedoch min-destens auf den Inhalt eines Packgefäßes.

Werden Einwirkungen von Feuchtigkeit festgestellt, so sind die Gegenstände an der Luft zu trocknen. Die Untersuchung ist in diesem Falle auf den gesamten Bestand auszudeh-nen.

Bei Pappringe, Pappscheiben, Einlege- und Unterlegscheiben muß außerdem die Pappe gut geleimt, glatt, gleichmäßig dick, fest, ohne eingepreßte Fremdkörper und darf nicht brü-chig sein. Die Farbe der Pappe ist bedeutungslos.

Die einzelnen Arten sind außerdem auch auf ihre richtigen Abmessungen nachzuprüfen.

6. Bleiringe und Bleidraht

205. Zur Jahresuntersuchung ist im Frühjahr jd. J. aus jedem Lagerraum ein Packgefäß heranzuziehen. Die Untersuchung erstreckt sich auf äußere Beschaffenheit der Bleiringe bzw. des Bleidrahtes. Ein Entfernen aus den Rollen ist hierbei nicht erforderlich. Geringe Oxydationserscheinungen sind mit Lappen zu entfernen. Beschädigte Bleiringe sowie Blei-ringe mit starken weißen Oxydstellen sind unbrauchbar.

7. Seindentuch, Kunstseidenstoff und daraus gefertigte Kartuschbeutel, Nähseide

206. Von den Beständen an Seidentuch und Kunstseidenstoff sind alljährlich im Sommer bei gutem Wetter 5 v.H. der in einem Lagerraum aufbewahrten Ballen und der Inhalt von einem Packgefäß der in jedem Raum eingelagerten Bestände an Kartuschbeuteln zu un-tersuchen.

Die Untersuchung erstreckt sich auf Feuchtigkeitseinwirkung, Ungeziefer- und Mäusefraß sowie auf Verstocken. Kartuschbeutel sind außerdem noch auf vorschriftsmäßige Anferti-gung und Abmessungen zu prüfen.

Feuchtigkeitseinflüsse sind durch Anfühlen und stockigen Geruch zu erkennen.

Zur Untersuchung sind die Stoffballen aufzuwickeln und die Bündel der Kartuschbeutel zu lösen. Feucht gewordene, aber sonst noch brauchbare Bestände sind an der Luft zu trocknen.

Bei Beanstandungen ist die Untersuchung auf die gesamten Bestände auszudehnen.

207. Nähseide ist sinngemäß wie Seidentuch zu untersuchen. Aus einigen Packgefäßen sind außerdem Proben zu entnehmen und auf vorgeschriebene Fadenstärke, gleichmäßige Stärke, Haltbarkeit, richtige Farbe und Fehler zu untersuchen. Das Gewicht von 100 m trockener Nähseide soll zwischen 4 und 4,25 g liegen.

Prüfung der richtigen Farbe und der Fadenstärke erfolgt durch Vergleich mit der in der Mustersammlung befindlichen Probe.

8. Zünderzwischenstücke

208. Die Jahresuntersuchung erfolgt im Sommer jd. J. Die Untersuchung erstreckt sich auf 1 v.H. des Bestandes jeden Lagerraumes.

Die Zünderzwischenstücke sind durch Beseitigen auf einwandfreien äußeren Zustand zu untersuchen. Die Kontaktstifte müssen sich leicht spielend in ihrer Fassung bewegen las-sen.

An der Unterseite müssen ein Dichtungsring und beim Zünderzwischenstück I ein Halte-stift, beim Zünderzwischenstück II und III zwei Haltestifte vorhanden sein. Der Stift muß fest im Zünderzwischenstück sitzen.

9. Zündladungskapseln

209. Die Jahresuntersuchung erfolgt im Sommer jd. J. Es sind 1 v.H. des Bestandes jeden Lagerraumes, mindestens jedoch ein Packgefäß zu untersuchen.

Die Zündladungskapseln müssen frei von Rost, das Gewinde unbeschädigt sein.

10. Führungszapfenbänder, Aufhängeösen und -warzen, Kopfringe, Kopfschrauben

210. Die Jahresuntersuchung ist alljährlich im Sommer durchzuführen. Es sind 1 v.H. des Bestandes aus jedem Lagerraum, bei verpackten Munitionsteilen mindestens jedoch 1 Packgefäß zu untersuchen.

Die Munitionsteile müssen frei von Rost sein und einen einwandfreien Farbanstrich haben. Sie müssen außerdem vollkommen unbeschädigt sein. Die einzelnen Arten sind außerdem auf ihre richtige Abmessungen nachzuprüfen.

Bei Aufhängeösen und -warzen und Kopfschrauben müssen die Gewinde unbeschädigt und eingefettet sein.

Die Führungszapfenbänder sind auf Vollzähligkeit der Einzelteile zu untersuchen.

V. Unrtersuchen von unscharfen Munitionsteilen - B. Untersuchung vor der VerarbeitungVI. Untersuchen von Munitionspackgefäßen, Plantüchern, Haardecke, Stapelmaterial - A. MunitionspackgefäßeInhaltsverzeichnis