Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen |
A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten |
VI. Anwendung von Filzschuhen |
36. Räume, in denen Pulverarbeiten ausgeführt werden und Munitionshäuser, deren un-verarbeitetes Manöver- oder Schwarzpulver lagert, dürfen nur in Filzschuhen betreten werden. Für diesen Zweck sind genügend Filzschuhe in den in Frage kommenden Vorhal-len bereitzuhalten. Die Filzschuhe sind, um Unfälle zu vermeiden, haltbar festzuschnallen. |