A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: VI. Anwendung von FilzschuhenA. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: VIII. Beleuchten der Arbeitsstellen und Munitionshäuser
Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen
A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten
VII. Heizen von Munitionsarbeitsräumen

37. In den Räumen der Msst. ist meist Warmwasser- oder Dampfheizung vorhanden.

Pulver, Sprengstoffe und scharfe Munitionsgegenstände sind allen Heizkörpern und Zulei-tungsrohren fernzuhalten. Die Heizkörper sind sauberzuhalten und nicht zum Trocknen von feuchten Kleidern, Aufwischlappen usw. zu benutzen.

38. Kachelöfen müssen vor der Arbeit geheizt sein. Geheizte Öfen sind während der Ar-beit ständig zu überwachen und zu verschließen. Nach der Arbeit muß das Feuer durch Wasser abgelöscht und die Asche in den Aschkasten gebracht werden. Die Öfen müssen vollkommen dicht sein und dürfen nicht überheizt werden.

Trockengerüste müssen stets so weit vom Ofen entfernt stehen, daß selbst bei starkem Feuern ein Entzünden der zu trocknenden Gegenständen unmöglich ist. Nie dürfen Gegen-stände auf oder hinter dem Ofen liegen.