Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen |
A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten |
VIII. Beleuchten der Arbeitsstellen und Munitionshäuser |
39. Munitionsarbeitsräume werden grundsätzlich nur durch elektrisches Glühlicht in Über-glocken beleuchtet. Sicherungen, Schalter und Verteileranlagen müssen außerhalb des Gebäudes liegen. Hierfür sind die jeweils gültigen Richtlinien für Anlage elektrischer Lei-tungen in Munitionsfertigungs- und -lagerräumen maßgebend. Ein Arbeiten bei anderem künstlichen Licht ist im Frieden verboten. |
40. In Munitionshäusern werden die Beleuchtungskörper in Lichtspinden untergebracht, die nach dem Lagerraum mit einer dichten Glasscheibe mit Schutzgitter oder aus Draht-glas versehen sind. Die Zuleitung erfolgt durch Kabel von außen an den Lichtschacht. Die Schaltungen usw. müssen im Vorraum liegen. |
Munitionsräume können auch mit elektrischen Akkumulatorenlampen oder mit Sicherheits-lampen, die nach dem System der Sicherheitslampen für Bergleute gebaut sind, betreten werden. Die Verwendung der Sicherheitslampen ist umständlich, weshalb den elektrischen Lampen der Vorzug zu geben ist. |