Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen |
A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten |
IX. Einleiten der Arbeiten |
41. Zu keiner Arbeit dürfen Aufseher und Arbeiter leicht feuererzeugende oder solche Ge-genstände mitführen, deren Mißbrauch gefährlich ist. Dazu gehören besonders Streichhöl-zer, Feuerzeuge, Tabakpfeifen, Zigarren, Zigaretten, Tabak, Messer usw. |
Das Tragen eisenbeschlagener oder eisenbenagelter Schuhe und eiserner Fingerringe ist verboten. |
Vor Beginn der Arbeit hat der Leitende oder in seinem Auftrag der Frw. (Obfrw.) die Ar-beiter aufzufordern, diese Gegenstände abzulegen und durch einen Aufseher feststellen zu lassen, daß der Aufforderung nachgekommen ist. Auch nach dem Austreten sind die Leute daraufhin zu untersuchen. |
Auf den Arbeitsstellen darf niemand sich umkleiden; ebenso dürfen keine Bekleidungsstük-ke dort aufbewahrt werden. Das Aufbewahren von Bekleidung und das Umkleiden hat nur in den dafür bestimmten Räumen (Wohlfahrtsräumen) zu geschehen. |
42. Jeder die Arbeitsstelle Betretende hat die Waffen abzulegen. Der Leiter oder die ihm zugeteilten Frw. (Obfrw.) haben die Arbeiter kurz und klar auf die Vorsichtsmaßregeln aufmerksam zu machen. |
Jeder Arbeiter ist außerdem über Art und Ausführen seiner Arbeit und wenn nötig, über den Gebrauch und das Handhaben der Geräte genau zu unterweisen. Darauf ist beson-ders Wert zu legen, weil hiervon die Fertigung guter, fehlerfreier Munition wesentlich ab-hängt. Deshalb darf an keiner Stelle gearbeitet werden, bevor nicht die Aufseher und Ar-beiter unterwiesen sind. Hat ein Frw. (Obfrw.) mehrere Arbeitsstellen zu beaufsichtigen, so dürfen die einzelnen Arbeitstrupps erst nach erfolgter Unterweisung zur Arbeitsstelle gelassen werden. |
44. Essen und Trinken auf der Arbeitsstelle – auch in den Pausen – ist verboten. Alkohol-genuß ist vor und während des Dienstes streng untersagt. Die Arbeiter sind anzuhalten, sich vor dem Essen zu reinigen. Hierzu ist ihnen vor den Pausen Gelegenheit und Zeit zu geben. |
45. Die Arbeiter müssen: |
a) |
streng nach ihren Anweisungen arbeiten und mangelhaft Vorgearbeitetes nicht voll-enden, sondern dem Aufseher vorlegen, |
b) |
Verschütten von Pulver usw. und Fallenlassen von Zündungen, fertiger Munition u. dgl. vermeiden, |
c) |
wenn Pulver usw. verschüttet ist, es sofort zu melden und nicht aus Furcht vor Strafe verheimlichen, fallengelassene Munition usw. sofort aufheben und dem Frw. (Obfrw.) übergeben. |
46. Arbeiter, die Selbstzündungen handhaben, verarbeiten usw., sind vor allen Versu-chen, Spielerein u.ä. namentlich dem mutwilligen und neugierigen Drücken, Kratzen, Schaben mit den Fingernägeln usw., unter Hinweis auf die Gefahr eindringlich zu verwar-nen. Während der Arbeit ist zu überwachen, daß diese Warnung beachtet und nichts ge-stohlen wird. |
47. Bei Arbeiten mit Grf. 88 haben die Männer Arbeitskleider, die Frauen Arbeitsschürzen, die die Kleider völlig bedecken, zu tragen, da die Kleider sonst verdorben werden. Arbeits-kräfte mit Verletzungen an den Händen sind zu diesen Arbeiten nicht zuzulassen (Vergif-tungsgefahr). Nach der Arbeit und vor dem Essen sind die Arbeitskräfte zum Waschen der Hände mit Seife anzuhalten. Das Waschen hat unter Aufsicht des Frw. (Obfrw.) zu ge-schehen. Genügend Waschgefäße sind an geeigneter Stelle aufzustellen. Arbeitskleidung für vorstehenden Zweck und Seife ist von der Mun.Anst. zur Verfügung zu stellen. |
48. Verbandskästen mit dem nötigen Inhalt müssen jederzeit erreichbar und im Helfer-dienst ausgebildete Leute bei Munitionsarbeiten stets zur Hand sein. |
49. Gebrauchte Putzwolle und Putzlappen sind nicht auf den Arbeitsstellen aufzubewah-ren, sondern in dafür bestimmte, außerhalb der Gebäude aufgestellte Blechkasten mit Deckel zu legen und daraus nach angemessenen Fristen zu entfernen. |