A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: VIII. Beleuchten der Arbeitsstellen und MunitionshäuserA. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: X. Beschaffenheit und Handhaben der Munitionsgeräte
Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen
A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten
IX. Einleiten der Arbeiten

41. Zu keiner Arbeit dürfen Aufseher und Arbeiter leicht feuererzeugende oder solche Ge-genstände mitführen, deren Mißbrauch gefährlich ist. Dazu gehören besonders Streichhöl-zer, Feuerzeuge, Tabakpfeifen, Zigarren, Zigaretten, Tabak, Messer usw.

Das Tragen eisenbeschlagener oder eisenbenagelter Schuhe und eiserner Fingerringe ist verboten.

Vor Beginn der Arbeit hat der Leitende oder in seinem Auftrag der Frw. (Obfrw.) die Ar-beiter aufzufordern, diese Gegenstände abzulegen und durch einen Aufseher feststellen zu lassen, daß der Aufforderung nachgekommen ist. Auch nach dem Austreten sind die Leute daraufhin zu untersuchen.

Auf den Arbeitsstellen darf niemand sich umkleiden; ebenso dürfen keine Bekleidungsstük-ke dort aufbewahrt werden. Das Aufbewahren von Bekleidung und das Umkleiden hat nur in den dafür bestimmten Räumen (Wohlfahrtsräumen) zu geschehen.

42. Jeder die Arbeitsstelle Betretende hat die Waffen abzulegen. Der Leiter oder die ihm zugeteilten Frw. (Obfrw.) haben die Arbeiter kurz und klar auf die Vorsichtsmaßregeln aufmerksam zu machen.

Jeder Arbeiter ist außerdem über Art und Ausführen seiner Arbeit und wenn nötig, über den Gebrauch und das Handhaben der Geräte genau zu unterweisen. Darauf ist beson-ders Wert zu legen, weil hiervon die Fertigung guter, fehlerfreier Munition wesentlich ab-hängt. Deshalb darf an keiner Stelle gearbeitet werden, bevor nicht die Aufseher und Ar-beiter unterwiesen sind. Hat ein Frw. (Obfrw.) mehrere Arbeitsstellen zu beaufsichtigen, so dürfen die einzelnen Arbeitstrupps erst nach erfolgter Unterweisung zur Arbeitsstelle gelassen werden.

44. Essen und Trinken auf der Arbeitsstelle – auch in den Pausen – ist verboten. Alkohol-genuß ist vor und während des Dienstes streng untersagt. Die Arbeiter sind anzuhalten, sich vor dem Essen zu reinigen. Hierzu ist ihnen vor den Pausen Gelegenheit und Zeit zu geben.

45. Die Arbeiter müssen:
a)

streng nach ihren Anweisungen arbeiten und mangelhaft Vorgearbeitetes nicht voll-enden, sondern dem Aufseher vorlegen,

b)

Verschütten von Pulver usw. und Fallenlassen von Zündungen, fertiger Munition u. dgl. vermeiden,

c)

wenn Pulver usw. verschüttet ist, es sofort zu melden und nicht aus Furcht vor Strafe verheimlichen, fallengelassene Munition usw. sofort aufheben und dem Frw. (Obfrw.) übergeben.

46. Arbeiter, die Selbstzündungen handhaben, verarbeiten usw., sind vor allen Versu-chen, Spielerein u.ä. namentlich dem mutwilligen und neugierigen Drücken, Kratzen, Schaben mit den Fingernägeln usw., unter Hinweis auf die Gefahr eindringlich zu verwar-nen. Während der Arbeit ist zu überwachen, daß diese Warnung beachtet und nichts ge-stohlen wird.

47. Bei Arbeiten mit Grf. 88 haben die Männer Arbeitskleider, die Frauen Arbeitsschürzen, die die Kleider völlig bedecken, zu tragen, da die Kleider sonst verdorben werden. Arbeits-kräfte mit Verletzungen an den Händen sind zu diesen Arbeiten nicht zuzulassen (Vergif-tungsgefahr). Nach der Arbeit und vor dem Essen sind die Arbeitskräfte zum Waschen der Hände mit Seife anzuhalten. Das Waschen hat unter Aufsicht des Frw. (Obfrw.) zu ge-schehen. Genügend Waschgefäße sind an geeigneter Stelle aufzustellen. Arbeitskleidung für vorstehenden Zweck und Seife ist von der Mun.Anst. zur Verfügung zu stellen.

48. Verbandskästen mit dem nötigen Inhalt müssen jederzeit erreichbar und im Helfer-dienst ausgebildete Leute bei Munitionsarbeiten stets zur Hand sein.

49. Gebrauchte Putzwolle und Putzlappen sind nicht auf den Arbeitsstellen aufzubewah-ren, sondern in dafür bestimmte, außerhalb der Gebäude aufgestellte Blechkasten mit Deckel zu legen und daraus nach angemessenen Fristen zu entfernen.

A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: VIII. Beleuchten der Arbeitsstellen und MunitionshäuserA. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: X. Beschaffenheit und Handhaben der Munitionsgeräte