RNr. 21 (Reinigungsbohrer) bis 39 (Sprenggefäß)RNr. 53 (Haken zum Öffnen verlöteter Zündertransportkasten) bis 69 (Kopfmaske)Inhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Geräte für Artillerie- und Minenwerfer-Munition
Beschreibung und Gebrauch der Artillerie- und Minenwerfer-Munition
Gemäße.

40. Gemäß aus Glas zu 0,1 l.

Handelsüblich. Starke zylindrische Glasröhre mit Fuß, von ccm zu ccm mit Teilung. Dient zum genauen Messen geringer Flüssigkeitsmengen.

41. Gemäß aus Glas zu 0,5 l.

Handelsüblich. Starke zylindrische Glasröhre mit Fuß. Teilung handelsüblich. Dient zum Messen von Flüssigkeiten, die Metall zerstören würden, z.B. Säuren und Laugen.

42. Gemäße aus Messingblech zu 0,5 l, 1 l und 2 l.

Handelsübliche zylindrische Gemäße aus Messingblech mit Schnauze und Henkel; innen verzinnt. Der Flüssigkeitsspiegel ist durch drei gleichmäßig auf den inneren Umfang ver-teilte, eingenietete Stifte angegeben, deren Enden nach unten zu geschärft sind.

Dienen zum Abmessen von Flüssigkeiten, ausschl. Säuren und Laugen.

43. Gemäß aus Schwarzblech zu 50 l.

Handelsüblich, zylindrisches Gemäß mit festem Rande, dessen Ebene den Maßraum be-grenzt. Boden mit Mantel durch aufgelötete Stege oder ähnliche Befestigungsmittel fest verbunden; 2 angenietete Handhaben.

Dient zum Abmessen trockener Gegenstände, z.B. Holzkohle, Sägespäne u.a.
Außen und innen schwarz gestrichen.

44. Untersuchen und Behandeln der Gemäße.

Über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit, Bezeichnung, Stempelung usw. der Hohlge-mäße vgl. "Maß- und Gewichtsordnung" vom 30.5.08 (R.G.Bl. 1908, Nr. 33 und R.G.Bl. 1911, Seite 244) "Einordnung für das Deutsche Reich" vom 8.11.11. (R.G.Bl. 1911, Beilage zu Nr. 62) und "Bekanntmachung, betreffend die Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte" vom 18.12.1911 (R.G.Bl. 1911, Seite 1065 ff.).

Jedes neue, unbeschädigte und von einer Eichstelle gestempelte Gemäß gilt als richtig.

Gebrauchte Hohlgemäße sind in den Ma. nach Bedarf, mindestens aber jährlich einmal zu prüfen. Dies kann hier aber nur annähernd genau nach folgenden Grundsätzen gesche-hen:

Durch äußere Einflüsse hervorgerufene Schäden, wie Verbiegungen, Beulen sind die häu-figsten. Solche Gemäße sind durch Ausbeulen usw. wiederherzustellen. Sie sind un-brauchbar, sobald sie im + oder – nach der "Bekanntmachung, betreffend der Verkehrs-fehlergrenzen der Meßgeräte" zulässigen Grenzen überschritten werden.

Diese Unterschiede lassen sich annähernd genau durch Vergleich der Wasserfüllung der zu untersuchenden Gemäße mit einem als brauchbar anerkannten Gemäß feststellen.

Vor solchem Untersuchen sind die Gemäße zu nässen, d.h. mit Wasser zu füllen, wieder zu entleeren und gehörig auszutropfen. Für Trichter zum Umfüllen des Wassers gilt Glei-ches.

Bei Zweifeln sind die Gemäße in einer Eichstelle zu prüfen.

Über alle zwei Jahre stattfindendes Nacheichen der im Gebrauch befindlichen eichfähigen (§ 13 bis 17 der "Eichordnung für das Deutsche Reich") Gemäße vgl. H.Dv., Zeugamts-Verwaltungsvorschrift.

Hohlgemäße für Flüssigkeiten sind nach ihrem Gebrauch unter besonderer Schonung etwa vorhandener Stifte zum Bezeichnen des Flüssigkeitspegels zu reinigen. Beim Gebrauch, Aufbewahren und namentlich beim Verpacken sind die Gemäße sorgfältig vor Verbiegen, Einbeulen oder Zerbrechen zu bewahren.

45. Geschoßhalter.

(Blatt 3, Bild 4.)

Es gibt solche für 15 cm und für 21 cm Geschosse. Sie dienen zum Festhalten der Ge-schosse des betreffenden Kalibers beim Aus- und Einschrauben des Bodens oder Kopfes, falls diese Teile so schwer gangbar sind, daß man die Geschosse mit den Händen nicht festhalten kann.

Sie bestehen aus dem Reifen mit zwei Armen A, dem Bügel B, der Stellschraube C und den ersetzbaren Einsatzstücken D.

Zum Gebrauch lockert man den Bügel B durch Linksdrehen der Stellschraube C, streift den Geschoßhalter über das Geschoß und zieht durch Rechtsdrehen der Stellschraube C mit dem Stellstift den Bügel B an, was den Geschoßhalter fest an das Geschoß preßt.

Anstrich: schwarz.

46. Geschoßkarre für 21 cm Lggr.

(Blatt 5, Bild 1.)

Dient zum Transport der 21 cm Lggr. beim Laden. Anstricht schwarz. Holzteile, wenn vor-handen, gefirnißt.

47. Gewichte.

Pulver wägt man nur mit Präzisionsgewichten; für alle anderen Wägungen dienen ge-wöhnliche Handelsgewichte.

Die Gewichtssätze zu 0,5 kg bestehen aus 11 Messing-Gewichtsstücken zu 200 g, 100 g 100 g, 50 g, 20 g, 10 g, 10 g, 5 g, 2 g, 2 g und 1 g in einem Holzkasten mit Deckel.

Die Gewichtssätze für Präzisionswaagen sind nur zu Wägungen mit dieser Waage zu ver-wenden. Sie bestehen aus Präzisionsgewichtstücken in Holzkasten mit Deckel von nach-stehender Zusammenstellung:

Gewichtsstücke aus Messing: 2 zu 200 g, 2 zu 100 g, 2 zu 50 g, 4 zu 20 g, 2 zu 10 g, 2 zu 5 g, 4 zu 2 g und 2 zu 1 g;

Gewichtsstücke aus Aluminium: 2 zu 0,5 g, 4 zu 0,2 g, 2 zu 0,1 g, 2 zu 0,05 g, 4 zu 0,02 g und 2 zu 0,01 g.

Die kleinen Gewichtsstücke von 0,5 g abwärts befinden sich in besonderen Fächern des Holzkastens und sind mit einer Glasplatte bedeckt.

Außerdem hat der Kasten eine Federzange zum Fassen der kleine Gewichtsstücke.

Über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit, Bezeichnung, Stempelung usw. der Gewichte vgl. "Maß- und Gewichtsordnung" vom 30.5.08 (R.G.Bl. 1908, Nr. 33 und R.G.Bl. 1911, Seite 244), "Eichverordnung für das Deutsche Reich" vom 8.11.11 (R.G.Bl. 1911, Beilage zu Nr. 62) und "Bekanntmachung, betreffend die Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte" vom 18.12.11 (R.G.Bl. 1911, Seite 1065 ff.).

Gewichte sind behutsam zu behandeln. Man darf sie weder mit scharfen Mitteln putzen noch mit Anstrich versehen. Sie sind staubsicher in Schränken aufzubewahren.

Jedes neue, unbeschädigte und von einer Eichstelle gestempelte Gewicht gilt als richtig.

Im Gebrauch befindliche Gewichte sind von den Ma. selbst nach Bedarf, mindestens aber jährlich einmal zu prüfen. Stark gebrauchte oder beschädigte Stücke sind auf einer ein-wandfreien Waage mit unbedingt richtigen Gewichten zu vergleichen. Überschreiten die Unterschiede vom Sollgewicht die zulässigen Grenzen, so sind die Gewichte vom Ge-brauch auszuschließen und für die Untersuchung durch die Eichstelle zurückzustellen.

Über alle zwei Jahre stattfindendes Nacheichen der im Gebrauch befindlichen eichfähigen (§ 13 bis 17 der "Eichordnung für das Deutsche Reich") Gewichte vgl. H.Dv. Zeugamts-Verwaltungsvorschrift.

48. Glasflaschen.

Glasflaschen mit eingeriebenem Stöpsel zu 2 l Inhalt mit engem Hals sind handelsüblich, dienen zum Aufbewahren von Lacken, Spiritus und Farblösungen. Sie erhalten von Fall zu Fall auf halber Höhe die Bezeichnung des Inhaltes in roter Lackfarbe.

Glasflaschen mit eingeriebenem Stöpsel zu etwa 100 ccm Inhalt mit engem Halse sind handelsüblich und dienen zum Aufbewahren flüssiger Chemikalien, z.B. kleiner Mengen Schwefelsäure usw.

Glasflaschen mit Kork zu etwa 300 ccm Inhalt mit weitem Hals dienen zum Aufbewahren kleiner Mengen von Lackfarbe auf Arbeitsstellen.

Glasfläschchen für Öle haben etwa 250 bis 300 ccm Inhalt, engen Hals und sind mit Kor-ken verschlossen.

49. Gießkelle.

Von handelsüblicher Art; Blatt 5, Bild 4 dient als Anhalt. Dient zum Einfüllen des Boden-gußes aus Pech und Schwerspat bei Übungs- und anderen Geschossen.

50. Gummiringe.

(Blatt 22, Bild 12.)

Sie dienen zum Schnüren der Röhrenbündel beim Anfertigen von Kartuschen und zwar von
  65 mm äuß. Durchm. beim 7,7 cm Kaliber,
  80 mm äuß. Durchm. beim 8,8 und 10,5 cm Kaliber,
110 mm äuß. Durchm. beim 15 cm Kaliber.
Statt Gummiringe darf man auch Federringe obiger Maße verwenden.

51. Haardecke.

Dient zum Belegen des Fußbodens und der Arbeitstische bei Munitionsarbeiten, als Schutz beim Versenden usw. (siehe 7. Abschn. Randnummer 38 ff.) und ist nach Bedarf in ver-schiedenen Längen bereitzuhalten. Näheres über Haardecke siehe 3. Abschnitt.

52. Hämmer.

Folgende Tafel nennt ihren Zweck:
Nr. Name Zweck

1

Bronzehammer, 150 g schwer

zum Verstemmen von Zündern, beim Be-

 

 

klopfen von Führungsringen, beim Untersuchen l.W.M. auf Risse und zum Einschlagen der Holz-profen in Gewehrzielfeuer-Vorrichtung.

2

Bronzehammer, 500 g schwer

beim Untersuchen der m.W.M. auf Risse.

3

Bronzehammer, 1500 g schwer

beim Untersuchen der 21 cm Lggr. Auf

 

 

Risse.

4

Holzhammer, rund

zum Ausbeulen von Kartusch- und Patro-

 

65 mm Ø zu 140 mm

nenhülsen.

5

Holzhammer, kantig

in Verbindung mit dem Antreiber (Rand-

 

115x70x80 mm

nummer 6) zum Anziehen der Holzreifen

 

 

an Pulvertonnen und zum allgemeinen Gebrauch.

6

Kupferhammer, 250 g schwer

Schlosserwerkzeug.

7

Schlosserhammer

zum allgemeinen Gebrauch

 

200 Din 1041 Flußstahl

 

8

Schlosserhammer

zum allgemeinen Gebrauch

 

500 Din 1041 Flußstahl

 

9

Schlosserhammer

beim Untersuchen von Geschossen und

 

1000 Din 1041 Flußstahl

zum allgemeinen Gebrauch

10

Schlosserhammer

zum allgemeinen Gebrauch

 

1500 Din 1041 Flußstahl

 

11

Stahlhammer

zum Ausbeulen von Kartusch- und Pa-

 

 

tronenhülsen (s. Blatt 59, Bild 4)

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