RNr. 53 (Haken zum Öffnen verlöteter Zündertransportkasten) bis 69 (Kopfmaske)Nr. 80 (Hülsenreinigungsmaschnine 16) bis 89 (Mengetrommel)Inhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Geräte für Artillerie- und Minenwerfer-Munition
Beschreibung und Gebrauch der Artillerie- und Minenwerfer-Munition

70. Kratzeisen für Granaten.

(Blatt 4, Bild 4.)

Dient zum Beseitigen des alten Lackes beim Lackieren der Höhlung der Granaten.

Die Schneiden sind gehärtet. Ohne Anstrich.

71. Kratzeisen für Mörser.

(Blatt 4, Bild 5.)

Dient zum Reinigen des eisernen Mörsers: (Vgl. Randnummer 95) Anstrich: Holzteile feld-grau, Eisenteile schwarz.

72. Ladeklotz für 21 cm Lggr.

(Blatt 7, Bild 1.)

Dient in Verbindung mit dem Klotz zum Eindrücken der Sprengladung in 21 cm Gr. 17 und dem Wuchtbaum zum Laden mit Kette und Ring zum Laden der 21 cm Gr. 17.

73. Lagergestell für 7,7 cm Kt.Patr. zum Festlöten
der Kartätsche in der Hülse.

(Blatt 22, Bild 1.)

Anstrich: Holzteile gefirnißt, eiserne Auflage für den Lötkolben schwarz.
Lampen.

74. Elektrische Handlampen.

Grubenlampen oder ähnliche handelsübliche Konstruktionen in Metall- oder Holzgehäuse mit Akkumulator. Spannung 2 bis 4 Volt.

Die Lampen sind vorsichtig zu behandeln und nicht zu werfen, weil die Akkumulatoren aus Bleiplatten in Celluloid- oder Glasbehälter mit Schwefelsäurefüllung sehr empfindlich sind und leicht beschädigt werden können. Außerdem ätzt Schwefelsäure stark. Sie kann da-her zu Verletzungen Anlaß geben oder die Kleider zerfressen. Mit Säure gefüllte Akkumu-latoren sind, auch wenn sie nicht gebraucht wurden, mindestens einmal monatlich aufzu-laden. Ferner darf man Akkumulatoren nicht völlig erschöpfen lassen, sondern muß sie aufladen lassen, sobald die Helligkeit der Lampe nachläßt. Im übrigen sind die von den lie-fernden Firmen gegebenen Bedienungs- und Ladevorschriften genau zu beachten.

Über die Behandlung von Akkumulatoren vgl. auch Anlage 3 der "Vorläufigen Richtlinien für die Verwaltung, Lagerung und Erhaltung der Bestände in der Zeugverwaltung".

Die elektrischen Handlampen dienen zum Beleuchten bei Arbeiten mit Munition usw. in Festungswerken, falls dort eine wohlfeilere, betriebssichere Beleuchtung nicht einzurich-ten ist und beim Betreten von Pulver- und Munitionshäusern.

75. Elektrische Lampe mit Griff zum Ausleuchten
von Geschossen und Patronenhülsen.

Von handelsüblicher Art; Blatt 46, Bild 3 dient als Anhalt. Die durchlochte Metallhülse zum Schutze der Glühlampe wird beim Brennen der Lampe heiß, weswegen Vorsicht geboten ist.

Laternen.

76. Blendlaternen.

In Frage kommt die neueste Konstruktion des Heeresgeräts. Ältere Modelle darf man auf-brauchen. Dient als Notbeleuchtung, ausgenommen bei Munitionsarbeiten.

77. Sicherheitslaterne.

(Blatt 61, Bild 2.)

Teile: Lampe (A), Glaszylinder (B) mit Kappe (C), Unterteil (D) mit Kappe (E), Oberteil (F) mit Deckel (G) und Bügel (J), Drahtgeflecht (H) und Verschlußteile.

Zubehör: 1 kleines, messingenes Vorhängeschloß mit Schlüssel.

Das Drahgeflecht verbindet den Ober- und Unterteil und schützt die Laterne vor Schä-den. Zum Verstärken des Drahtnetzes ist es in halber Höhe mit einem messingenen Reifen umgeben. Feines Drahtgewebe umgibt die Kappe und den inneren, trichterförmigen Mantel des Unterteiles oder überdeckt deren Ausschnitte, verhindert unmittelbaren Zutritt von Pulverstaub zur Flamme, gestattet den nötigen Luftzutritt.

Um zu starkes Erhitzen des Deckbleches der Kappe zu vermeiden, ist an dessen Untersei-te eine Eisenplatte hohl aufgenietet.

Deckel und Klappe sind durch Gelenke mit dem Ober- und Unterteil verbunden und werden durch Überwürfe auf einer Öse des Oberteiles vereinigt; die Laterne wird hierdurch oben und unten abgeschlossen. Die Innenseite der Klappe ist noch zum besseren Abschlusse mit Wollstoff belegt. Ein Vorhängeschloß in der Öse sichert den Verschluß.

Die Lampe mit geschlossenem Napfbrenner und zweirädigem Triebe zur Dochtstellung hat an ihrem unteren Rande zwei Lappen, welche sich durch zwei Ausschnitte eines Randes im Unterteil einführen lassen und beim Drehen der Lampe unter diesen greifen, was die Lampe mit dem Unterteil verbindet.

Der Zylinder hat unten eine Messingeinfassung, die in den Unterteil paßt. Oben ist er durch die aufgesetzte Kappe abgeschlossen.

Der Bügel am Oberteil dient als Handhabe und der Haken daran zum Aufhängen.

Für die Untersuchung der Laterne sind im 7. Abschnitt, Randnummer 59 Bestimmungen gegeben. Vor Benutzung der Laterne ist zu beachten, daß das Drahtgewebe rein ist, da-mit die Flamme die nötige Luft erhält. Man reinigt mit einer weichen Bürste; bei starkem Schmutz ist das Drahtgewebe über der Flamme einer Spirituslampe auszuglühen, weshalb das Gelenk der Klappe und der Blechrand vom Boden der Laterne abzuöten sind.

Die Sicherheitslaterne dient als Lichtquelle beim Betreten von Pulver- und Munitionshäu-sern in solchen Munitionsanstalten, die nur selten in die Lage kommen, hierbei Beleuch-tung benutzen zu müssen und für die also eine dauernde Unterhaltung elektrischer Hand-lampen (s. Randnummer 73) unwirtschaftlich wäre.

Brennstoff ist reines Rüböl ohne Petroleum.

78. Lehren1).

Beim Herstellen und Abnehmen von Waffen und Munition wird meist nach dem Grenzleh-rensystem gearbeitet, d.h., ein bestimmtes Maß eines Werkstückes, z.B. der Durchmesser des Führungsringes einer K.Gr. 16, wird auf der Arbeitszeichnung mit 78,7 +0,2 mm/-0,1 angegeben. Beim Herstellen der Geschosse ist also das Normalmaß 78,7 mm anzustreben; abnahmefähig sind aber alle Geschosse, bei denen der Durchmesser der Führungsringe in den Grenzen zwischen 78,6 und 78,9 mm liegt. Alle Führungsringe, die unter 78,6 liegen sind "Ausschuß", weil man sie auf das vorgeschriebene Maß praktisch nicht verstärken kann. Dagegen kann man Führungsringe, deren Durchmesser größer als 78,9 mm befunden wird, durch Abdrehen in die abnahmefähige Grenze bringen.

Um festzustellen, ob der Durchmesser des Führungsringes innerhalb der gegebenen Gren-zen liegt, verwendet man "Gutlehren", die sich anstandslos über den Führungsring streifen lassen müssen und "Ausschußlehren", die nicht hinübergehen dürfen. Läßt sich also die Gutlehre überführen, so ist der Führungsring "Gut", läßt sich aber die Ausschußlehre über-streifen, so ist er "Ausschuß".

Dies stellt man neben einer großen Zahl weiterer Messungen bei der Abnahme der Ge-schosse am Herstellort durch Abnahmekommandos des Rw.Min. fest.

In die Ma. gelangen nur Geschosse, die "Gut" sind, über deren Führungsring sich also – um auf das obige Beispiel zurückzukommen – bei der Abnahme die Gutlehre hat überfüh-ren lassen. Da aber bei Transporten und durch andere Ursachen Beschädigungen der Führungsringe eintreten können, die das Geschoß zum Verfeuern unbrauchbar machen würden, so prüfen die Ma. nach, ob sich die Gutlehre noch über den Führungsring streifen läßt. Daher sind die Ma. meist nur mit Gutlehren ausgestattet.

Die Gutlehren dienen in den Ma. also zum Nachprüfen der zu verarbeitenden Munitions-teile auf Brauchbarkeit und der fertigen Munitions, z.B. der Hülsenkartuschen, auf Lade-fähigkeit.

Sind Gut- und Ausschußlehre in einem Stück vereinigt (s. Blatt 13, Bild 8, oder Blatt 18, Bild 10 und 11), so heißen sie "Grenzlehre".

Beim Einsetzen von Zündhütchen in Kartusch- und Patronenhülsen z.B. muß die Ma. fest-stellen können, ob die Zündhütchen die vorgeschriebene Versenkungstiefe haben. Dazu muß sie eine Grenzlehre (Blatt 13, Bild 8) haben. Zündhütchen, die zu tief eingesetzt sind, kann man ohne Unbrauchbarwerden nicht auf die richtige Versenkungstiefe bringen; sie machen die Hülsen für das Weiterverarbeiten zum "Ausschuß". Ein nicht tief genug eingesetztes Zündhütchen kann man durch weiteres Hineindrücken in die Zündglocke auf das vorgeschriebene Versenkungsmaß bringen.

Die Beschriftung der Lehren gibt über den Zweck Aufschluß.

Vor und während der Arbeit sind die Lehren mit ihren Abnutzungsprüfern oder mit Sonder-meßgeräten, z.B. dem Kalibermaßstab 81, nachzuprüfen. Wie oft dies bei der täglichen Arbeit zu wiederholen ist, hängt von der Häufigkeit des Gebrauchs der Lehre und ihrem Abnutzungsgrad ab. Enstehen bei diesen Prüfungen Zweifel an der Brauchbarkeit, so sind die zweifelhaften Stücke vor der etwaigen Unbrauchbarkeitserklärung der Lehrenprüfstelle des Zeugamtes Spandau zur Nachprüfung einzusenden.

Lehren sind unbrauchbar, wenn sich ihr Abnutzungsprüfer völlig einführen läßt.

Die Zeichnungen des 2. Abschnittes zeigen nur die neuesten Muster. Lehren, die in Form und Beschriftung hiervon abweichen, werden aufgebraucht. Zweifel sind mit der Lehren-prüfstelle beim Zeugamt Spandau zu klären.

Alle in den Beständen der Ma. vorhandenen Lehren sind alle 2 Jahre – und zwar die der Ma. in den geraden, die an die Truppen verliehenen in den ungeraden Jahren – der Leh-renprüfstelle des Zeugamtes Spandau einzusenden.

Die in der Lehrenprüfstelle für richtig befundenen Lehren erhalten dort den Abnahmestem-pel (z.B. Sn. 30). Daneben oder darunter ist das Jahr der Nachprüfung anzubringen, z.B. "1926".

Die Bezeichnung wird bei weichen Lehren aufgestempelt, bei gehärteten Lehren mit einem elektrischen Signierapparat eingebrannt.

Bei unbrauchbaren Lehren wird der Abnahmestempel durch ein X ungültig gemacht.

In den Ma. sind die in den Munitionsfertigungsvorschriften vorgeschriebenen Lehren zu verwenden.

79. Lupe mit Behälter.

Von handelsüblicher Art, in Hornfassung mit bikonverer Linse in etwa 45 mm Durchmesser.

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