I. Allgemeines - C. UntersuchungspersonalI. Allgemeines - E. UntersuchungskontrolleInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten
I. Allgemeines
D. Ort der Untersuchung, Vorbereiten der Untersuchungsarbeiten

21. Hinsichtlich des Ortes der Untersuchung gelten für alle Untersuchungsarbeiten die Bestimmungen des Abschnittes III der L.Dv. 4605/1 "Munitionsbehandlung – Teil 1 – All-gemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten". Beim Aufbau der Arbeitsstellen sind die in der genannten Vorschrift angegebenen Sicherheitsbestimmungen genau zu be-achten.

22. Soweit es sich die Untersuchungsarbeiten lediglich um ein äußeres Besichtigen der Gegenstände handelt, wobei ein Öffnen der Packgefäße und ein Zerlegen von Munition nicht erforderlich ist, dürfen diese Arbeiten im Munitionshaus oder im Vorraum zu diesem ausgeführt werden.

Bomben in Packgefäßen können auf äußere Beschaffenheit – jedoch ohne Ausbau der Zünder – im Munitionshaus untersucht werden, wenn jeder Transport vermieden wird und die Raumbeleuchtung eine solche Untersuchung gestattet.

23. Im allgemeinen läßt es sich nicht immer vermeiden, daß zwischen Arbeitsstelle und Lagerraum ein beträchtlicher Temperaturunterschied besteht, der sich ungünstig auf die zu untersuchenden Gegenstände, insbesonders auf Metallteile, auswirkt. Es ist daher Vorsorge zur Vermeidung von Feuchtigkeitsniederschlägen zu treffen, die durch Tempera-turunterschiede entstehen können.

24. Der Abtransport der Untersuchungsgegenstände zur Untersuchungsstelle muß bereits einige Zeit vor Beginn der Untersuchung erfolgen. Eine allmähliche Temperaturangleichung ist gegebenfalls dadurch heibeizuführen, daß die Gegenstände so lange mit Haardecke zu-gedeckt werden, bis sich keine Niederschläge mehr absetzen.

25. Um eine Gewähr für einen fließenden Gang der Untersuchungsarbeiten zu bieten, muß der Untersuchende sich vor Beginn der Arbeiten einen Arbeitsplan aufstellen, in dem sol-che erschwerenden Umstände berücksichtigt werden.