IV. Fertigen der 3,7 cm Pzgr.Patr. 18VI. Fertigen der 3,7 cm Gr.Patr. 18 (Ansch.)
Die Munition der 3,7 cm Flak
V. Fertigen der 3,7 cm Pzgr.Patr. 18 (Üb.)
A. Bestandteile der Patr.
102. Die schußfertige 3,7 cm Pzgr.Patr. 18 (Üb.) – Abb. 22 – besteht aus:
der Patrh. (6348) d. 3,7 cm Flak 18 – Zchng. 13 C 6348 –

oder

der Patrh. (6348 St) d. 3,7 cm Flak 18
der Zdschr. C/13 n.A. – Zchng. 13 D 5710, Ausführung A –

oder

der Zdschr. C/33 – Zchng. 13 D 5716, Bl. 1 –,

oder

der Zdschr. C/33 St. – Zchng. 13 D 5716, Bl. 2 –
der Ladung von
etwa 0,185 kg1) Digl.R.P. – 8,2 – (188 · 2,2/0,85)
im Kratuschbeutel
+ 2 g Nz.Man.N.P. (1,5 · 1,5) – Beiladung ,
der 3,7 cm Pzgr. 18 (Üb.),
dem Ersatzstück f. Bd.Z. u. Sprldg. d. 3,7 cm Pzgr.,
der Lichtspurhülse Nr. 1.
B. Fertigmachen der Geschosse.

1. Allgemeines.

103. Für das Beaufsichtigen der Arbeiten gelten die in Ziffer 63 dieser Vorschrift aufge-führten Bestimmungen.

Das Bezeichnen geschieht nach Abb. 22.

2. Reinigen und Untersuchen der Geschosse.

104. Es geschieht nach Ziffer 68 dieser Vorschrift.

3. Einschrauben des Zünderersatzstückes.

105. Das Geschoß, dessen Höhlung leer bleibt, ist in das Spannfutter – Abb. 15 – zu spannen. Dann ist das Gewinde des Ersatzstückes gut mit dickflüssigem Kunstschellack-lack zu bestreichen und in das Geschoß einzuschrauben. Das Ersatzstück ist mit dem Zünderschlüssel f. Bd.Z. 5103 fest anzuziehen.

4. Einschrauben der Lichtspurhülse Nr. 1

106. Siehe Ziffer 78 dieser Vorschrift.
Die Geschosse sind nach Abb. 22 dieser Vorschrift zu bezeichnen.
C. Füllen der Patrh.
107. Siehe Ziffer 14 bis 21 dieser Vorschrift.
D. Zusammensetzen der Patronen.
108. Es erfolgt nach Ziffer 24 bis 27 dieser Vorschrift2).
Das Bezeichnen der Patr. ist nach Abb. 22 vorzunehmen.
E. Verpacken.

109. Die fertigen 3,7 cm Pzgr.Patr. (Üb.) werden zu 12 Stück in luftdichten Patronenkas-ten 18 mit Einsatz für Panzergranaten verpackt.

Die gefüllten Packgefäße erhalten Inhaltszettel nach Muster 2 der Abb. 21.
Anbringen siehe Ziff. 97 dieser Vorschrift.
F. Durchschnittsgewichte.
110. Siehe Ziffer 98 dieser Vorschrift.
G. Munitionsteile, Werkstoffe, Betriebsstoffe, Packgefäße.
111. Siehe Ziffer 99 dieser Vorschrift.

Statt des Bd.Z. (5103*) d. 3,7 cm Pzgr. und der Sprldg. d. 3,7 cm Pzgr. 18 (und Spreng-kapsel) wird das Ersatzstück f. Bd.Z. u. Sprldg. d. 3,7 cm Pzgr. verwendet.

H. Munitionsgeräte.
112. Siehe Ziffer 100 dieser Vorschrift.
Die für das Laden der Granaten erforderlichen Geräte fallen fort.
J. Arbeitskräfte, Arbeitsleistung.

113. Sinngemäß nach Ziffer 101 dieser Vorschrift.

IV. Fertigen der 3,7 cm Pzgr.Patr. 18VI. Fertigen der 3,7 cm Gr.Patr. 18 (Ansch.)