Muster der FragebogenIV. WurfgranatenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
J. Verwenden und Behandlen der Munition in der Feuerstellung
III. Patronen für Geschütze

a) Geschoße

236. Siehe Nr. 135 bis 153 dieser Vorschrift.
b) Patronen
237.

Patronen sind stets auf reine Unterlage zu legen und vorsichtig zu handhaben, da-mit sie vor Schmutz und Verbeulen geschützt bleiben.

  Es ist verboten:
  Patronen zu werfen,
  sie mit der Zündschraube nach unten aufrecht hinzustellen,
  sie auf elektrische Kabel (Leitungen usw.) zu legen.
238.

Die Patrone muß in völlig sauberem Zustande, also frei von jeglichen Fremdkörpern (Sand usw.) geladen werden. Die Zündschraube darf nicht über die Bodenfläche der Patronenhülse hervorstehen, dagegen darf sie in ihrem Lager wenig ver-senkt sein. Der Sitz der Zündschraube ist daraufhin nachzuprüfen. Die ist wichtig.

 

Beim Einsetzen der Patrone in das Rohr ist das Anstoßen des Führungsringes an den Ansatz an der vorderen Keillochfläche zu vermeiden; andernfalls wird der Führungs-ring beschädigt und kann damit die Ursache zu Ladehemmungen geben.

239.

Gelockerte Zündschrauben sind mit dem Doppelschlüssel für Zündschrauben C/12 n.A. einzuschrauben. Gewaltsames Ein- und Ausschrauben der Zündschraube (z.B. mit Hammer und Meißel, Schläge gegen die Schlüsselarm usw.) ist verboten.

240.

Patronen mit stark verbeulten Patronenhülsen, die voraussichtlich nicht ladefähig sind, dürfen nicht angesetzt werden; Patronen mit lose oder schief sitzenden Ge-schossen, mit Rissen in der Patronenhülse oder mit anderen Fehlern dürfen nicht verfeuert werden.

 

Die Geschosse sind durch Eindrücken der Patronenhülse in die Geschoßrille mit der Patronenhülse verbunden. Läßt sich das Geschoß in der Hülse etwas drehen, so ist dies ohne Bedeutung, wenn der Geschoßsitz in der Längsrichtung fest ist. Der ge-weitete Hülsenrand darf sich nicht über den Führungsring geschoben haben.

241.

Erweisen sich Patronen als nicht ladefähig, so dürfen sie nicht mit Gewalt ange-setzt werden. Sie sind an die Munitionsausgabestellen zurückzugeben.

242.

Patronen dürfen nicht längere Zeit in heißgeschossenen Rohren verbleiben, weil sich die Wärme des Rohres auf die Pulverladung und den Zünder überträgt, wodurch Pul-vertemperatur und damit die Gasdrücke zunehmen. Es entstehen Weitschüsse und außerdem die Gefahr vorzeitiger Entzündung.

243.

Bei Versagern ist nach Nr. 180 und 256 zu verfahren.

244.

Versagerpatronen, nicht ladefähige Patronen und sonst unbrauchbare, aber beför-derungssichere Patronen müssen zunächst beiseite gelegt, kenntlich gemacht und bei nächster Gelegenheit an die Ausgabestelle zurückgegeben werden.

 

Die Patronen sind beförderungssicher, solange das Geschoß in der Hülse sitzt und die Zündschraube richtigen Sitz hat. Auch Versagerpatronen sind beförderungssi-cher. Hat sich das Geschoß von der Hülse getrennt, so ist die Patronenhülse so zu handhaben, daß kein Pulver herausfallen kann, falls sich das Geschoß nicht wieder einsetzen lassen sollte. Bei den Pzgr. ist zu beachten, daß die Lichtspurhülse nicht beschädigt wird, sonst ist das Abbrennen des Lichtspursatzes möglich.

245.

Versagerpatronen dürfen von der Truppe zur Feststellung der Ursache des Versa-gens nicht auseinandergenommen werden. Verboten ist auch das Zurückschrauben der Zündschraube, um beim Abfeuern einen besseren Anschlag zu erzielen.

246.

Die abgeschossenen Patronenhülsen sind zu sammeln, sogleich zu verpacken, damit sie nicht unnötig verbeult oder sonst beschädigt werden, und an die Ausgabestelle zurückzuliefern. Das Sammeln und schnelle Abliefern der Hülsen beschleunigt den laufenden Munitionsnachschub und ist sehr wichtig.

247.

Patronenhülsen, die nach dem Schuß nicht ausgeworfen werden, sind mit dem Hül-senzieher zu entfernen oder von der Mündung her mit der Wischerstange auszu-stoßen.

Bezeichnung der Patronenhülse
248.

Auf dem Mantel der Patronenhülse sind aufgestempelt: Geschützbenennung, La-dungsgewicht, Pulverart, Fertigungsort, Jahr und Nummer der Lieferung des Pulvers sowie Ort, Tag, Monat und Jahr der Fertigung der Patrone; dahinter befindet sich der Kennbuchstabe des für die Fertigung der Patrone Verantwortlichen.

249.

Da bei der Munitionsstapelung im Kampfwagen oder Geschützraum oft nur die Böden der Patronen zu sehen sind und nicht die Geschosse, können die Patronen auf dem Patronenhülsenboden besondere Bezeichnungen tragen (s. Merkblatt).

c) Zünder
250. Siehe Nr. 154 bis 169 dieser Vorschrift.
d) Munitionspackgefäße
251. Siehe Nr. 199 bis 201 dieser Vorschrift.
e) Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer
und sonstige Unfälle
252. Es gelten die Nr. 202 bis 213 dieser Vorschrift sinngemäß.
f) Nachflammer bei Geschützen
253.

Es kommt vor, daß nach dem Auswerfen der Patronenhülse, die nach rückwärts austretenden Gase mit kleiner, langsamer verlöschender Flamme verbrennen. Die Patronenhülse ist sofort in den Hülsenabwurf zu werfen.

g) Enladen angesetzter oder klemmender Patronen
254.

Soll eine angesetzte Patrone nicht verfeuert werden oder versagt die Zündschraube beim zweiten Abziehen, so wird die Patrone beim Öffnen des Verschlusses wieder ausgeworfen. Wird die Patrone vom Auswerfer nicht ausgeworfen, so ist sie mit dem Hülsenauszieher zu entfernen. Dazu ist vorher die Zündschraube auszuschrauben. Keine Schläge anwenden und vorsorgen, daß die Patrone nicht herabfällt. Ladungs-raum reinigen, Auswerfer untersuchen und fehlerhafte Patrone mit Zündschraube an die Munitionsausgabestelle abgeben.

255.

Während des Entladens muß das Gelände um das Geschütz herum nach den Bestim-mungen der Merkblätter abgesperrt werden. Nur die mit dem Entladen Beauftragten verbleiben am Geschütz.

256.

Bei Vollautomaten (2 cm Kw.K., 2 cm Flak 30, 3,7 cm Flak 18) – ausgenommen M Pistolen und M.G.-Kal. 7,9 mm – sind geladene, nicht verschossene Patronen, die

  a) von Versagern herrühren,
 

b) nicht abgefeuert wurden, da das Feuer unterbrochen wurde, zu entladen und zurückzustellen.

  Ein nochmaliges Laden dieser zurückgestellten Patronen ist verboten.
257.

Versagerpatronen der 3,7 cm Pak., 3,7 cm Kw.K., 7,5 cm Kw.K. und die nach Nr. 256 genannten Patronen sind am Hülsenboden mit einem roten Ring zu bezeichnen und an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

258.

Alle anderen entladenen Patronen dürfen wieder verfeuert werden, wenn alle Muniti-onsteile brauchbar sind. Auf "m.V" eingestellte Aufschlagzünder sind wieder auf "o.V.", auf Laufzeit eingestellte Doppelzünder und Zeitzünder wieder auf Null oder auf den befohlenen Wert zurückzustellen.

 

Hat sich das Geschoß beim Ansetzen von der Patronenhülse gelöst und läßt sich die Patronenhülse nicht richtig einsetzen, so ist sie aus dem Ladungsraum zu entfernen und das Geschoß, wenn es im Rohr festsitzt, mit der Aushilfskartusche zu ver-schießen oder das Geschütz ist nach den Bestimmungen des einschlägigen Merk-blattes zu entladen.

h) Die Übungsmunition
259. Nr. 228 bis 230 dieser Vorschrift gelten sinngemäß.
i) Berichte über besondere Vorkommnisse
an der Munition
260. Siehe Nr. 234 dieser Vorschrift.

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