III. Patronen für GeschützeV. Zusammenstellung der häufigsten Vorkommnisse an der Munition, ihre Ursache und AbstellungInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
J. Verwenden und Behandeln der Munition in der Feuerstellung
IV. Wurfgranaten

a) Granaten

261.

Wurfgranaten mit Rissen oder porösen Stellen dürfen nicht verschossen werden; ihr Vorkommen ist O.K.H. (AHA/In 2 und Wa A) zu melden.

 

Die aus mehreren Teilen zusammengeschraubte Wurfgranate muß ein festes Ganzes bilden. Sollte ausnahmsweise mal ein Flügelschaft lose sitzen, muß er mit der Hand fest angezogen oder die Wgr. muß zurückgestellt werden.

 

Ein auf der Hülle sitzende Kopf muß ohne Zwischenraum anliegen und durch Ver-stemmen oder Verkörnen gesichert sein.

262.

Der Flügelschaft muß zentrisch zur Hülle sitzen, sonst ist die Wgr. nicht ladefähig.

 

Alle Übertragungslöcher im Flügelschaft müssen offen und rein sein. Die Flügelbleche dürfen sich weder verbogen noch verbeult haben und müssen fest am Flügelschaft sitzen.

 

Wichtig ist, daß die Patrone bis zum Bodenrand in den Patronenraum des Flügel-schaftes eingesetzt und der sichernde Gewindestift so fest angezogen ist, daß er die Patrone in dieser Lage festlegt.

263.

Wgr. mit größeren Beschädigungen, die sich nicht einwandfrei beseitigen lassen, oder Wgr. mit flüssigen Ausscheidungen des Sprengstoffs am Mundloch oder am Zusammenstoß der Hülse mit Kopf und Flügelschaft sind nicht zu verfeuern (269).

264.

Klemmt eine Wgr. beim Laden des Werfers, so darf sie nicht gewaltsam eingesetzt werden, sondern ist zurückzustellen.

265.

Wgr. die im Wasser gelegen haben, sind zu kennzeichnen und alsbald umzutau-schen. Fehlt diese Möglichkeit, so sind einige Wgr. so zu verschießen, daß sie sicher beibachtet werden können. Tritt bei 4 Schuß ein Versager oder mehr als 1 Blindgän-ger auf, so sind die Wgr. unbrauchbar und an die Munitionsausgabestelle abzuge-ben. Tritt kein Versager oder Blindgänger auf, so sind diese Wgr. trotzdem zuerst zu verschießen (273).

266.

Wgr. mit Fehlern nach Nr. 261–264 dürfen nicht verfeuert werden. Sie sind mit dem Grund der Beanstandung zu kennzeichnen und an die Munitionsausgabestelle zu-rückzugeben.

267.

Undichte Nebel-Wurfgranaten fangen an zu nebeln; sie sind schnell abseits zu le-gen, mit Erde zu bedecken und nach dem Ausnebeln nach H.Dv. 305 zu sprengen. Das Sprengmittel ist dicht unterhalb des Zünders aufzulegen.

268.

Für Lagern und Behandeln beachte Nr. 140, 142, 143 und 147.

Anstrich und Bezeichnung der Geschosse
269.

Siehe Nr. 149 bis 153. Wurfgranaten mit zweifelhafter Bezeichnung sind nicht zu verfeuern.

b) Zünder
270.

Die Nr. 154 bis 163 gelten sinngemäß. Nicht beföderungssicher sind Zünder mit fol-genden Fehlern:

  a) fehlende Brandlochverschlußplatten (nur bei Wgr.Z. 34),
b) starke äußere Beschädigungen,
c) gelockerter Aufbau23),
d) starke Feuchtigkeitseinwirkungen (nur bei Wgr.Z. 34),
e) starke Oxydation.
 

Merkmale für eingedrungene Feuchtigkeit bei Wgr.Z. 34 sind dunkle Flecken und Ränder an der Brandlochverschlußplatte.

c) Treibladung

271.

Die Wgr. werden mit eingesetzter Patrone schußfertig geliefert. Werden Treibladun-gen verwendet, so sind diese erst am Werfer anzubringen.

 

Der Aufbau der Treibladungen und das Schußfertigmachen ist aus den Schußtafeln, der D 435/1 (Handbuch – Munition der deutschen Geschütze und Werfer) oder den Merkblättern zu ersehen.

272.

Patronen und Zusatzladungen sind stets trocken zu halten, besonders bei Nebel und Regenwetter. Starke und anhaltende Sonnenbestrahlung der Munition ist zu verhin-dern, da die Pulvertemperatur und damit die Gasdrücke zunehmen und Weitschüsse ergeben.

273.

Feucht gewordene Patronen und Zusatzladungen ergeben Kurzschüsse. Sie sind da-her nicht zu verwenden, sondern an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben. Ab-zuliefern und nicht zu verfeuern sind auch beschädigte Patronen und Zusatzladun-gen.

274.

Bei Versagern ist nach den Bestimmungen der einschlägigen Merkblättern oder Ge-rätvorschriften zu verfahren.

d) Munitionspackgefäße
275. Beachte Nr. 199–201 dieser Vorschrift.
e) Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer
und sonstige Unfälle
276.

Das Rohrinnere ist oft und gründlich zu reinigen. Für das Schießen darf es nur hauchartig eingeölt sein. Eingedrungenes Regenwasser ist vor dem Laden des Wer-fers zu entfernen, sonst ergeben sich Kurzschüsse. Wenn es regnet, ist während der Feuerpause und bei langsamem Feuer die Mündung des Werfers stets zuzudek-ken.

277.

Feuerpausen sind zum Reinigen des Rohres auszunutzen.

278.

Die Nr. 210–213 dieser Vorschrift sind zu beachten.

f) Entladen von Versagern
279.

Für das Entladen gelten die Bestimmungen der betreffenden Gerätvorschrift.

g) Die Übungsmunition
280. Nr. 228 bis 230 dieser Vorschrift gelten sinngemäß.
h) Berichte über besondere Vorkommnisse an der Munition
281. Siehe Nr. 234 dieser Vorschrift.

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