C. Angaben über I. GeschosseC. Angaben über III. Lichtspurhülsen
Merkblatt für die Munition der 21 cm Kanone 38
C. Angaben über
II. Zünder

20.

Kurze Beschreibung der Zünder siehe Nr. 87. Als rohrsicher bezeichnet man alle Zünder, die im Rohr nicht scharf werden können.

21.

Wenn Geschosse mit Zündern starken Stürzen, Bränden oder Explosionen ausge-setzt waren oder durch feindliche Feuerwirkung umhergeschleudert oder beschädigt wurden, sind sie grundsätzlich zunächst als unsicher und gefährlich anzusehen. Die Munition ist Sachverständigen (Offizieren [W] oder Feuerwerkern) vorzustellen.

22.

Alle Geschoßzünder muß man vorsichtig behandeln und vor Beschädigungen schüt-zen. Sie sind, falls sie nicht durch die Haube verdeckt sind, vor dem Verfeuern durch Besichtigen zu untersuchen, ohne sie zu zerlegen. Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten.

23.

Wird beim Stellen des Zünders loser Sitz des Zünders auf dem Geschoß bemerkt, so ist der Zünder von Hand festzuschrauben. Ist das nicht möglich, so ist das Geschoß an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

24.

Schmutzige Zünder sind mit einem weichen Lappen vorsichtig abzuwischen. Das Blankputzen ist verboten.

25.

Geschosse mit unbrauchbaren, aber beförderungssicheren Zündern muß man kennzeichnen und an die nächste Munitionsausgabestelle abgeben (32).

26.

Geschosse mit nicht beförderungssicheren Zündern sind nach der H.Dv. 305 zu sprengen oder als Blindgänger zu bezeichnen (29, 35).

Empfindliche Aufschlagzünder

27.

Beim Lagern und Transport stehen die Zünder auf "o.V." (ohne Verzögerung). Soll "m.V." (mit Verzögerung) gefeuert werden, so erfolgt das Einstellen nach Nr. 94.

 

Auf "m.V." eingestellte Zünder sind wieder auf "o.V." zurückzustellen, falls nicht mehr geschossen wird.

28.

Fehlt das Abschlußplättchen der Stößelschraube ganz oder teilweise, sitzt es lose, ist es verbeult oder hat sich der Bördelrand des Abschlußplättchens auch nur ge-löst, so ist der Zünder auf dem Geschoß zwar beförderungssicher, kann aber beim Schuß Frühzerspringer verursachen. Fehlerhafte Stößelschrauben sind daher durch brauchbare zu ersetzen. Vorrat befindet sich am Geschütz.

29. Hbgr.Z. sind nicht beförderungssicher, wenn der Zusammenbau sich gelockert hat oder die Zünder tiefe Schrammen und Beulen aufweisen (26).
30.

Hingefallene Geschosse mit Hbgr.Z., die nach dem Fall keine Beschädigungen aufweisen, können verschossen werden.

Doppelzünder

31.

Die Zünder stehen beim Lagern und Transport in Stellung "0", d.h. die beiden Stell-nuten am Zünder stehen genau übereinander, Pfeilstrich und Markenstrich liegen in einer geraden Linie. Das Einstellen des Zünders auf Laufzeit erfolgt nach Nr. 96 ff. Auf Laufzeit eingestellte Zünder müssen wieder auf "0" zurückgestellt werden, falls nicht mehr geschossen wird.

 

Kommen 10% oder mehr Luftsprengpunktversager vor, so ist an OKH/Wa Prüf 1 un-ter Benutzung des Fragebogens über besondere Vorkommnisse (Nr. 88) zu berich-ten. Dabei ist anzugeben, ob und auf welche Entfernung beim Aufschlage Zündung erfolgte.

32.

Die Dopp.Z. 28 K sind unbrauchbar, wenn sie stark oxydiert sind, wenn sich die drehbare Verschlußkappe mit der Hand leicht drehen läßt, die drehbare Verschluß-kappe verbogen, verbeult oder sonstwie beschädigt oder die Kappe mit dem zuge-hörigen Stellschlüssel nicht zu drehen ist; sie sind aber in diesen Fällen beförde-rungssicher (25).

33.

Läßt sich die drehbare Zünderkappe mit dem zugehörigen Stellschlüssel nicht dre-hen, so kann das Geschoß mit diesem Zünder als Aufschlagzünderschuß verfeuert werden, und zwar nur dann, wenn er auf Null steht (31). Die Zünderstellung ist vor dem Laden zu prüfen. Diese Prüfung ist wichtig.

34. Das Verschießen von Dopp.Z. als Aufschlagzünder ist möglichst zu vermeiden.
35. Doppelzünder mit gelockertem Zusammenbau, tiefen Schrammen und Beulen, ferner hingefallene Geschosse nach Nr. 37 b) sind nicht beförderungssicher (26).
36.

Hingefallene Geschosse mit Dopp.Z. – gestellt oder ungestellt –, die aus einer Fallhöhe unter 2 m fallengelassen wurden, sind brauchbar und können verfeuert werden, wenn Geschoß und Zünder keine Beschädigungen aufweisen. Dies gilt nicht beim Fall auf Stahl, Beton und Felsen.

37.

Bei einer Fallhöhe über 2 m und beim Fall auf Stahl, Beton und Felsen aus jeder Höhe:

  a)

War der Dopp.Z. nicht auf Laufzeit gestellt und weisen Geschoß und Zünder keine Beschädigungen auf, so ist der Zünder transportsicher. Das Geschoß darf aber nur als Aufschlagzünderschuß verfeuert werden. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, daß der Zünder genau auf "Null" eingestellt ist, weil er sonst als Zeitzünder scharf wird und die eigene Truppe gefährden kann.

  b)

War der Dopp.Z. auf Laufzeit gestellt, so ist der Zünder nicht mehr transport-sicher. Das Geschoß ist als Blindgänger zu behandeln und zu sprengen.

C. Angaben über I. GeschosseC. Angaben über III. Lichtspurhülsen