A. Die Sprenggranaten und ihre MunitionsteileC. Das Verpacken bis E. MunitionsgerätInhaltsverzeichnis
Vorschrift für das Laden der 10,5 cm Sprenggranate L/4,4 als Brisanz- und Übungsmunition
B. Das Laden der Geschosse
I. Geschosse mit eingesetzter Sprengladung.
5. Es umfaßt:
a) Reinigen und Untersuchen der leeren Geschosse,
b) Untersuchen und Einsetzen der Sprengladungen,
c) Einschrauben der Geschoßböden nach dem Laden,
d) Bezeichnen der Geschosse,
e) Einteilen in Gewichtsklassen,
f) Einsetzen der Zdlg. und Aufschrauben und Befestigen der Zünder.

6. Für das Laden der Sprgr. gelten die Vorsichtsmaßnahmen der H.Dv. 454/7, ferner die Randnummern 2, 3 und 47 der H.Dv. 454/9.

7. Zur Erleichterung der Arbeit können zusätzliche Vorrichtungen und Geräte, wie sie bei der Fertigung der 8,8 cm Munition zur Verwendung kommen, im Betriebe angefertigt und benutzt werden. (Siehe L.Dv. 467 Anlagen 9 bis 11).

8. Zu a. Das Reinigen und Untersuchen der leeren Geschosse

Es gelten die Randnummern 9 bis 22, 24 bis 44 der H.Dv. 454/9. Die Geschosse sind zu untersuchen auf:

a) Beschaffenheit des Anstrichs und der Lackierung der Höhlung,
b) Beschädigungen an den Geschoßhüllen und Gewinden,
c) Beschädigungen an Führungsringen,
d) Grate oder scharfe Kanten der Würgerillen,
e) Grate und scharfe Kanten am Geschoßzapfenende,
f) Ladefähigkeit.

Die Geschosse müssen einen gut erhaltenen gleichmäßig bedeckenden Anstrich haben.

Geschosse mit beschädigtem Anstrich,
  mit Roststellen
  mit zu starkem oder mangelhaft ausgeführten Anstrich

sind nach H.Dv. 454/9, Randnummer 33 bis 42 mit neuem Anstrich zu versehen. Hierbei darf nur nach den technischen Lieferbedingungen abgenommene Farbe verwendet werden (TL 6316 B = Vorläufige technische Lieferbedingungen für Anstrichstoffe für Geschoßan-strich (K) vom 12.2.1941).

Zu stark aufgetragene und nicht fest haftende Farbe verschmutzt die Stellbecher der Zünderstellmaschinen und führt zum Ausfall derselben.

Geschosse mit scharfkantigen Würgerillen oder fehlender Rundung am Geschoßzapfenende sind der Fertigungsfirma zur Nacharbeit zurückzugeben.

Zum Reinigen der Gewinde für die Gewindestifte ist der "Reinigungsbohrer M 6", zum Reini-gen des Mundlochgewindes der "Reinigungsbohrer M 50 X 3" zu verwenden.

Bei der Untersuchung auf Ladefähigkeit werden geprüft:
a) die Führungsringe, und zwar:
 

bei KPS-Führung

  mit dem "Gutlehrring 109,2" (Anlage 6)
  oder
  bei FES-Führung
 

mit dem "Gutlehrring 108,5 – 0,3 f. d. Führungsringe der 10,5 cm Sprgr. L/4,4 FES-Führung"

b) die angestrichene Zentrierwulst
  mit dem "Gutlehrring 104,8" (Anlage 5).

9. Die brauchbaren Geschosse sind vor dem Laden als Brisanz- oder Übungsgeschosse mit folgenden Kennzeichen zu versehen:

a)

Brisanzgeschosse erhalten Kennzahlen für die Art des Sprengstoffes (Füllpulver 02 in Pappbüchse die Zahl 1) und hierunter Monat und Jahr des Ladens auf den zylindri-schen Teil des Geschosses, etwa 5 mm unterhalb der Zentrierwulst in 6 mm hohen Ziffern eingeschlagen, z.B.:

  1
8.40
siehe Anlage 1, Bild 2.
b)

Bei Übungsgeschossen wird an Stelle der Kennzahl je nach Sprengladungsart Üb R, Üb W oder LS eingeschlagen. Monat und Jahr des Ladens fallen hier fort.

  Siehe Anlage 1, Bild 3.
  Es ist eine Stelle des Geschoßmantels zu wählen, die keine Stempel trägt.
10. Zu b. Das Untersuchen und Einsetzen der Sprengladungen

hat nach den Randnummern 51, 52 und 73 bis 76 der H.Dv. 454/9 zu erfolgen.

Die Sprengladungen »Üb. R.«, »Üb. W.« und »L. S.« tragen auf dem Mantel der Papp-büchse in 30 mm hohen, weißen Buchstaben die Bezeichnung »Üb. R.«, »Üb. W.« oder »L. S.«.

11. Zum Aus- und Einschrauben des Geschoßbodens dient der "Schlüssel für den Boden der 10,5 cm Sprgr. L/4,4 " – Anlage 7 – oder "Schlüssel für den Boden der 10,5 cm Sprgr. L/4,4 (15 mm), zum Festhalten der Geschosse die "Spannvorrichtung n.A." (für 7,5 bis 10,5 cm Geschosse) mit Spannbacken für 10,5 cm Geschosse (Zeichnung B. W. 1703).

12. Die Sprengladung ist mit Konzeptpapier Din 827, Klasse 4 b in so dicker Lage zu um-wickeln, daß sie die Geschoßhöhlung ohne Spielraum füllt. Sie muß sich stramm und so weit einsetzen lassen, daß sie innen am Geschoßkopf anliegt. Beim Einsetzen muß man die Sprengladung etwas drehen, aber darauf achten, daß die Papierlage glatt und anlie-gend bleibt. Das den Boden der Sprengladung überragende Papier wird abgetrennt.

13. Zu c. Das Einschrauben der Geschoßböden nach dem Laden

wird nach Randnummern 77 bis 79 der H.Dv. 454/9 ausgeführt. Bevor der Geschoßboden eingeschraubt wird, ist nachzuprüfen, ob der Dichtungsring vorhanden ist. Die Markenstri-che an Geschoßboden und -hülle fallen in Zukunft fort. Die Böden müssen unter allen Um-ständen fest eingeschraubt werden, ohne Rücksicht auf die noch vorhandenen Marken-striche. Der Leiter der Arbeitsstelle hat sich von dem festen Sitz der Böden laufend zu überzeugen.

Der Bedarf an Einlegescheiben ist wie folgt zu ermitteln:

Die Sprengladung wird fest in die Geschoßhöhlung hineingedrückt und mit dem Tiefenmes-ser der Abstand der Sprengladungsbodenfläche von der Endfläche der Geschoßhülle ge-messen.

Dann wird die Stärke des Geschoßbodens gemessen und der Unterschied beider Maße festgestellt.

Auf den Boden der Sprengladung sind nun so viele Einlegescheiben für 10,5 cm Sprgr. L/4,4; 66 Ø; 1,5, 2 und 3 mm dick zu legen, daß ihre Gesamtdicke 0,5 bis 1 mm größer ist als der festgestellte Unterschied.

Das Gewinde des einzuschraubenden Geschoßbodens ist mit Numata-Dichtungsmasse M 262 gelb gleichmäßig deckend zu bestreichen.

Wurde im Verlauf der Ladearbeiten der Geschoßanstrich ausgebessert, so ist das Lehren der Geschosse nach Randnummer 8 zu wiederholen.

Bei jedem Geschoß mit abschraubbarem Boden ist nachzuprüfen, daß der Boden verkörnt ist.

14. Zu d. Das Bezeichnen der geladenen Geschosse

Brisanzgeschosse werden wie in Anlage 1, Bild 2, Übungsgeschosse wie in Anlage 1, Bild 3 angegeben, durch einmaliges Aufschablonieren der entsprechenden Kennzeichen für die Art der Füllung (siehe Randnummer 9) und außerdem mit Ort, Tag, Monat und Jahr des Ladens und dem Kennbuchstaben des dafür Verantwortlichen bezeichnet.

Über Bezeichnung mit der Gewichtsklasse siehe Randnummer 17.
15. Zu e. Einteilen der geladenen Geschosse in Gewichtsklassen.

Die Gewichtsklasse, zu der ein geladenes Geschoß gehört, ist auf der Tafelwaage zu er-mitteln. Die geladenen Geschosse werden ohne Zünder, ohne Zündladung, ohne Ver-schlußschraube gewogen.

Die Waagen müssen nach Randnummer 169 der H.Dv. 454/2 beschaffen sein.

Das schußtafelmäßige Gewicht ergibt sich aus folgenden Mittelgewichten der Munitions-teile:

 

10,5 cm Sprgr. L/4,4 mit Sprengladung ohne Zünder und Zündla-dung

14,670 kg
  Zt.Z. S/30 0,3852) kg
  gr. Zdlg. C/98 Np 0,045 kg
  Schußtafelmäßiges Gewicht 15,100 kg

16. Das Einteilen der geladenen Geschosse ist nach folgender Übersicht vorzunehmen:

Gewichtsklasse ... kg Mittelgewicht
des geladenen Geschosses
(ohne Zünder, Zündla-
dung, Verschlußschraube)
I II III IV V
ohne Zünder, ohne Zündladung, ohne Verschlußschraube
  über über über über 14,67 kg
13,90 14,22 14,52 14,82 15,12
bis bis bis bis bis
14,22 14,52 14,82 15,12 15,42

17. Das Bezeichnen der Geschosse mit den Gewichtsklassen geschieht nach Anlage 1, Bild 2 und 3 dieser Vorschrift durch einmaliges Aufschablonieren der entsprechenden Zif-fern.

18. Die Geschosse sind nach den Randnummern 84 und 85 der H.Dv. 454/9 mit Ver-schlußschrauben M 50X3 (Preßstoff) mit Ring für Verschlußschrauben M 50X3 zu verse-hen.

Alte Verschlußschrauben und Lederringe werden aufgebraucht.

19. Zu f. Das Einsetzen der Zündladung und Aufschrauben und Befestigen der Zün-der

erfolgt nach Randnummer 13 der Vorschrift für das Fertigen der 10,5 cm Sprgr.Patr. L/4,4 als Brisanz- und Übungsmunition.

II. Geschosse mit eingegossener Sprengladung.

20. Das Eingießen der Sprengladung erfolgt nach der "D 447/1, Vorläufige allgemeine Vor-schrift zum Füllen von Geschossen und Minen mit gießbaren Sprengstoffen vom 7.11. 1935" und der "Vorläufigen Anweisung zum Füllen von Geschossen und Wgr. mit Fp. 02 (Kennzahl 14) vom 1.6.1939" oder der "Vorläufigen Anweisung zum Füllen von Geschossen und Wurfgranaten mit Fp. 60/40 (Kennzahl 13) vom 1.9.1939" in besonderen Füllanlagen.

Beim Laden von Geschossen mit einschraubbaren Böden (10,5 cm Sprgr. L/4,4) sind aus-serdem folgende Vorschriften zu beachten:

1.

Vorläufige Anleitung für das Laborieren von 8,8 cm Sprgr. L/4,5 (Kz.) und 10,5 cm Sprgr. L/4,4 mit Magnesiakitt,

2. Verf. RdL. u. ObdL. – Nachschubamt – Az 53 d 10 (4 III E) v. 12.9.1941,
3. Verf. HWa A 74 g 40 geh. Wa Abn 2/VI 2 Nr. 33 660/41 geh. v. 9.9.1941.

Die Füllstelle versieht die Geschosse mit den eingeschlagenen und aufschablonierten Kennzeichen für die Füllung und mit der Gewichtsklassenbezeichnung (siehe Anlage 2, Bild 2).

Die von der Füllstelle eingehenden geladenen Geschosse sind vor dem Zusammensetzen mit den gefüllten Patronenhülsen grundsätzlich auf äußere Beschaffenheit zu untersuchen und auf Ladefähigkeit zu prüfen.

III. Geschosse mit Blindladung.

21. Das Anfertigen blindgeladener Geschosse erfolgt nach H.Dv. 454/9 Anlage 7 (S. 109 bis 112). – Das schußfertige Geschoß ist auf ein Gewicht von 15,100 kg ± 15 g zu brin-gen.

Die Mundluchbuchse ist zu entfernen.

Abweichend von der in Ziffer 9 der Anlage 7 auf Seite 110 der H.Dv. 454/9 angegebenen Geschoßkennzeichnung ist das Kennzeichen "Bl." nur einmal, und zwar 50 mm hoch, auf-zuschablonieren. Außerdem ist das Geschoßgewicht innerhalb der Toleranzen auf 5 g ab-gerundet, in schwarzer Deckfarbe 20 mm hoch aufzuschablonieren.

Siehe Anlage 4, Bild 2.

A. Die Sprenggranaten und ihre MunitionsteileC. Das Verpacken bis E. MunitionsgerätInhaltsverzeichnis