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Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten
II. Untersuchen von geladener, gefüllter und schußfertiger Munition
F. Geschützpatronen mit Zünder oder mit Verschlußschraube
mit Ring
1. Laufende Untersuchung

99. Beim Einlagern, Umlagern und vor dem Versenden von verpackten Patronen ist nur die äußere Beschaffenheit der Packgefäße zu untersuchen.

Die Untersuchung erstreckt sich hierbei auf Sauberkeit der Packgefäße, Feuchtigkeitsein-flüsse und Beschädigungen, Vorhandensein der vorgeschriebenen Inhaltszettel, Ver-schlußmarken und Plomben.

Ergeben sich hierbei Anstände, so ist die Untersuchung auf den Inhalt der beanstandeten Packgefäße auszudehnen.

Bei unverpackten Patronen erstreckt sich die Untersuchung beim Einlagern und Umlagern auf die äußeren Beschaffenheit der Patronen, Feuchtigkeitseinflüsse und Beschädigungen sowie einwandfreie Abdichtung des Geschoßmundloches durch Verschlußschraube und Ring oder Zünder.

2. Untersuchung bei der Fertigung

100. Für die Untersuchung von Patronen mit Verschlußschraube und Ring beim Schußfer-tigmachen und von schußfertigen Patronen nach erfolgter Fertigstellung gelten die ent-sprechenden Bestimmungen der einschlägigen Fertigungsvorschriften.

3. Jahresuntersuchung

101. Die Jahresuntersuchung von Geschützpatronen erfolgt alljährlich in den Sommermo-naten bei gutem, trockenem Wetter.

Von den luftdicht verpackten Patronen sind mindestens 3 v.H. von den nicht luftdicht verpackten, jedoch einwandfrei trocken gelagerten Patronen mindestens 5 v.H. aus je-dem Lagerraum zu untersuchen. Erforderlichenfalls ist die Untersuchung auf größere Men-gen auszudehnen.

Für die Untersuchung sind die unter den ungünstigsten Verhältnissen eingelagerten Pack-gefäße bzw. Patronen auszuwählen.

102. Im Freien oder in feuchten Munitionslagerräumen eingelagerte Patronen sind sämt-lich zu untersuchen. Bei 1 v.H. dieser Patronen, mit Ausnahme der Patronen von 2 cm Kaliber an abwärts, sind die Patronen mit Verschlußschraube und Ring zu versehen und an eine von der zuständigen Luftzeuggruppe zu bestimmende Lufthauptmunitionsanstalt zum Zerlegen einzusenden.

103. Die für die Untersuchung erforderlichen Munitionsgeräte und Lehren sind, soweit nicht schon bei den Luftmunitionsanstalten vorhanden, zeitgerecht bei der zuständigen Luftzeuggruppe anzufordern. Die Luftzeuggruppe veranlaßt die leihweise Verausgabung durch Lufthauptmunitionsanstalten ihres Bereiches.

104. Vor Beginn der eigentlichen Untersuchung sind zunächst die Zündschrauben, ausge-nommen elektrische Zündschrauben, aus den Patronen auszuschrauben und in einem be-sonders dafür bereitgestellten Packgefäß aufzubewahren.

105. Die Patronen werden wie folgt untersucht.
a. Zustand der Patronenhülse.
 

Starke Oxyd- und Grünspanbildung auf Patronenhülsen aus Messing sind mit Lappen, Öl und Quarzmehl zu beseitigen. Derartige Hülsen sind mit einem sauberen Lappen nachzureinigen und mit säurefestem Öl hauchartig einzuölen. Zurückbleibende dunk-le Flecke und geringe Oxydbildung sind belanglos. Stahlhülsen sind besonders auf Rostbildung zu untersuchen, gegebenenfalls mit Öllappen und einer geeigneten Drahtbürste zu entrosten und danach leicht einzufetten.

Schrammen und Grate an den Patronenhülsen sind mit einem Schaber vorsichtig zu glätten. Verbeulungen sind belanglos, solange die Patronen lehrenhaltig sind. Risse machen die Patrone unbrauchbar.

b.

Sitz des Geschosses in der Patronenhülse.

 

Das Geschoß muß mit dem Geschoßzapfen fest und gerade in der Patronenhülse sit-zen. Bei der Prüfung des Geschoßsitzes in der Patronenhülse ist keine Gewalt anzu-wenden, da dadurch die Geschosse gelockert werden können. Die Patronenhülse darf keine Risse aufweisen, der obere Hülsenrand darf nicht nach außen gebogen sein. Bei Patronen, deren Geschosse in den Patronenhülsen angewürgt sind, ist die Würgetiefe mit der vorgeschriebenen Lehre nachzuprüfen. Patronen mit zu geringer Würgetiefe sind nachzuwürgen.

c.

Lehrenhaltigkeit (Ladefähigkeit) der Patronen.

 

Jede Patrone ist zweimal, beim zweiten Mal um 180° gedreht, in der entsprechenden Gutlehre zu lehren.

Nicht lehrenhaltige Patronen, deren Fehler sich nicht beseitigen lassen, sind zu zer-legen.

d.

Bezeichnung auf der Patrone.

 

Die Patronen müssen die nach der Fertigungsvorschrift vorgesehenen Kennzeichen und Bezeichnungen tragen. Die Bezeichnungen müssen deutlich lesbar sein. Unleser-liche Bezeichnungen sind auszubessern.

f.

Zustand der Geschosse.

 

Die Geschosse sind sinngemäß nach Ziff. 84–89 dieser Vorschrift zu untersuchen.

g.

Zustand der Zündschrauben.

 

Die vor Beginn der Untersuchungsarbeiten aus den Patronen ausgeschraubten Zündschrauben sind vor dem Einschrauben auf äußere Beschaffenheit und einwand-freie Lackabdichtung zu prüfen. Werden hierbei Mängel festgestellt, so sind sie aus-serdem mit einer Lupe auf Beschädigung und Risse im Gewinde und im Kopfteil zu untersuchen. Fehler dieser Art machen die Zündschrauben unbrauchbar. Bei gehäuf-tem Auftreten ist an Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. zu berichten.

h.

Zustand der Munitionsteile aus zerlegten Patronen.

 

Bei den gemäß Ziff. 102 an eine Lufthauptmunitionsanstalt zum Zerlegen einzusen-denden Patronen sind durch diese die Munitionsteile zu untersuchen.

Das Röhrenbündel muß festgebunden sein und die vorschriftsmäßige Form haben. Der Kartuschbeutel muß fest mit dem Röhrenpulver verbunden, trocken und darf nicht zerrissen sein. In der Patronenhülse darf sich kein loses Pulver befinden, an-dernfalls ist die Ladung nachzuwiegen und neu zu bündeln. Das Pulver muß trocken sein und darf keine Zersetzungserscheinungen aufweisen. Beutel- und Kropfkartu-schen sind sinngemäß zu untersuchen.

Ergeben sich irgendwelche Anstände, so ist an Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. zu berichten, bei Feststellung feuchter Pulverladungen ist außerdem auf dem Dienstwege ein Gutachten beim R.L.M. – GL/ Flak-E – einzuholen.

106. Die beim Zerlegen angefallenen Blei- oder Bleizinnringe sind nach Abschnitt V C und die Geschosse nach Abschnitt II D zu untersuchen.

107. Untersuchungsberichte sind nach Muster Anlage 15 zum 1.10. jd. J. dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. vorzulegen.

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