XI. Zerlegen der 3,7 cm Sprgr.Patr. 18XIII. Untersuchen gelagerter Munition
Die Munition der 3,7 cm Flak
XII. Zerlegen der 3,7 cm Pzgr.Patr. 18
A. Zerlegen der Patronen.

1. Allgemeines.

168. Es gelten die Vorsichtsmaßnahmen der H.Dv. 454/7 und die Ziffern 47 und 97 der H.Dv. 454/9.

2. Ausschrauben der Zdschr.

169. Das Ausschrauben der Zdschr. hat nach den Ziffern 152 und 153 dieser Vorschrift zu erfolgen.

3. Ausziehen der Geschosse aus den Patrh.

170. Die Arbeit ist nach Ziffer 154 dieser Vorschrift vorzunehmen.

4. Entleeren der Patrh.

171. Hierfür gelten die Ziffern 155 bis 158 dieser Vorschrift.

5. Reinigen und Wiederherstellen der Patrh.

172. ist nach Ziffer 159 dieser Vorschrift auszuführen.

6. Ausschrauben des Zünder (und der Lichtspurhülse).

173. Das Ausschrauben der Bodenzünder geschieht in einem besonderen Arbeitsraum oder im Freien hinter Schutzwänden mit doppelten 8 cm-Bohlen.

Die Lichtspurhülsen können in den Zündern belassen werden.

Die Geschosse werden in das Spannfutter für Geschosse bis 5 cm – Abb. 15 – gespannt.

Der Zünderschlüssel für Bd.Z. 5103 muß richtig angesetzt werden, damit die Schlüsselflä-chen gut erhalten bleiben.

Die ausgeschraubten Zünder mit Lichtspurhülsen sind sorgfältig zu reinigen und zu unter-suchen. Starke Beschädigungen am Gewinde und an den Schlüsselflächen machen die Munitionsteile unbrauchbar.

Zünder mit eingeschraubten Lichtspurhülsen Nr. 1 packt man zu 100 Stück in den Trans-portkasten für Geschoßzünder Gr. I (Zchng. 13 D 7008) unter Verwendung von 2 Einlagen zum Transportkasten für Geschoßzünder Gr. I für Bd.Z. (5103) mit eingeschraubter Licht-spurhülse Nr. 1 (Zchng. 1 VI d 164).

Zünder ohne Lichtspurhülsen packt man zu 100 Stück in den Transportkasten für Ge-schoßzünder Gr. I (Zchng. 13 D 7008) mit Einlage 7051 (Zchng. 13 D 7051) oder zu 25 Stück in den Preßstoffkasten fpr Bd.Z. (5103) (Zchng. 13 D 7075). Die Preßstoffkästen sind an der Schließfuge durch ein 20 mm breites Klebeband zu verschließen. 12 Preßstoff-kästen packt man in den Transportkasten für Geschoß-zünder Gr. I ohne Zinkeinsatz (Zchng. 13 C 7068).

Die Inhaltszettel erhalten der Zusatz:

"Aus zerlegten 3,7 cm Pzgr.Patr. 18".

174. Bei den Lichtspurhülsen ist zu beachten, daß die Abschlußplättchen nicht beschä-digt sind. Beschädigungen am Gewinde und den Schlüsselflächen machen die Lichtspur-hülse ebenfalls unbrauchbar.

Unbrauchbare Lichtspurhülsen sind nach den Ziffern 210 und 211 der L.Dv. 450 zu ver-nichten.

Brauchbare Lichtspurhülsen werden zu 25 Stück in Pappkästen für Lichtspurhülsen Nr. 1 (Zchng. 13 E 4715), 4 Pappkästen in den Pappbehälter für Lichtspurhülsen Nr. 1 (Zchng. 13 C 4731) und 10 Pappbehälter in die Packkiste für Lichtspurhülsen Nr. 1 oder 1000 Zündschrauben C/13 (Zchng. 13 B 7109) gepackt.

Die Inhaltszettel nach Muster 65 der D 412 erhalten den Zusatz:

"Aus zerlegten 3,7 cm Pzgr.Patr. 18".

7. Entladen der Geschosse.

175. Die Metall-, Kork- und Pappscheiben sind aus den Geschossen zu entfernen und auf ihre weitere Verwendbarkeit zu prüfen.

Die Sprengkapseln werden den Geschossen vorsichtig entnommen und zu 100 Stück in Blechkästen der Herstellerfirma verpackt.

Die Inhaltszettel nach Muster 159 der D 412 erhalten den Zusatz:

"Aus zerlegten 3,7 cm Pzgr.Patr. 18".

Geschosse, bei denen die Sprengkapsel auch durch einmaliges vorsichtiges Aufstoßen mit dem Geschoßboden auf eine Haardecke nicht entfällt, sind zurückzulegen und die Anzahl RLM/LE zu melden.

176. Bei Geschossen mit eingepreßter Sprengladung verbleibt diese im Geschoß.

Die bis auf die eingepreßte Sprengladung entladenen Geschosse werden untersucht – siehe Ziffer 67 dieser Vorschrift – und gereinigt. Geschosse mit Rissen sind unbrauchbar. Die eingeschlagene Kennzahl auf dem Führungsring ist vorläufig zu belassen. Die Ge-schosse werden dann mit der Verschlußschraube, links M 22 x 1,5 (Preßstoff) – 13 E 2321 – oder mit der Verschlußschraube, links M 22 x 1,5 Z – 13 E 2322 – (dünn mit Vase-lin gefettet) und dem Ring für Verschlußschraube, links M 22 x 1,5 Z – 13 F 2531 – ver-schlossen.

Die Geschosse werden nach Ziffer 161 dieser Vorschrift verpackt.
Die Inhaltszettel nach D 412 erhalten den Zusatz:

"Aus zerlegten 3,7 cm Pzgr.Patr. 18".

177. Bei Geschossen mit Sprengladung in Büchse kann diese im Bedarfsfalle entnommen werden. Die Arbeit ist sinngemäß nach Ziffer 12 bis 15 der Anlage 6 zur H.Dv. 454/9 aus-zuführen.

Die Geschosse sind zu reinigen, gut zu trocknen und nach Ziffer 176 dieser Vorschrift zu untersuchen und zu verpacken.

Die entlaborierten Sprengladungen werden gereinigt und untersucht.
Feuchte und sonst unbrauchbare Sprengladungen sind zu vernichten.
178. B. Werkstoffe, Betriebsstoffe.
Siehe Ziffer 166 dieser Vorschrift.
Statt der Verschlußschrauben M 28 x 1,5 (Preßstoff) sind
Verschlußschrauben, links M 22 x 1,5 (Preßstoff) (13 E 2321)

oder

Verschlußschrauben, links M 22 x 1,5 Z (13 E 2322)

und

Ringe für Verschlußschrauben, links M 22 x 1,5 Z (13 F 2531)
zu verwenden.
179. C. Munitionsgeräte.
Siehe Ziffer 167 dieser Vorschrift.
Zum Ausschrauben der Zünder und der Lichtspurhülse werden benötigt:
Benennung Anzahl Bemerkungen

Spannfutter für Geschosse bis 5 cm

1

0 13 C 5973

mit

   

1 Satz Spannbacken für 3,7 cm Geschosse

 

0 13 D 5974

1 Einlegescheibe für 3,7 cm Geschosse

 

0 13 E 5977

Zünderschlüssel f. Bd.Z. 5103 1

1 VII 5065

Schlüssel f. Lichtspurhülse Nr. 1 1

0 13 E 6008

XI. Zerlegen der 3,7 cm Sprgr.Patr. 18XIII. Untersuchen gelagerter Munition