Die Munition der 3,7 cm Flak |
XII. Zerlegen der 3,7 cm Pzgr.Patr. 18 |
A. Zerlegen der Patronen. |
168. Es gelten die Vorsichtsmaßnahmen der H.Dv. 454/7 und die Ziffern 47 und 97 der H.Dv. 454/9. |
169. Das Ausschrauben der Zdschr. hat nach den Ziffern 152 und 153 dieser Vorschrift zu erfolgen. |
170. Die Arbeit ist nach Ziffer 154 dieser Vorschrift vorzunehmen. |
171. Hierfür gelten die Ziffern 155 bis 158 dieser Vorschrift. |
172. ist nach Ziffer 159 dieser Vorschrift auszuführen. |
173. Das Ausschrauben der Bodenzünder geschieht in einem besonderen Arbeitsraum oder im Freien hinter Schutzwänden mit doppelten 8 cm-Bohlen. |
Die Lichtspurhülsen können in den Zündern belassen werden. |
Die Geschosse werden in das Spannfutter für Geschosse bis 5 cm – Abb. 15 – gespannt. |
Der Zünderschlüssel für Bd.Z. 5103 muß richtig angesetzt werden, damit die Schlüsselflä-chen gut erhalten bleiben. |
Die ausgeschraubten Zünder mit Lichtspurhülsen sind sorgfältig zu reinigen und zu unter-suchen. Starke Beschädigungen am Gewinde und an den Schlüsselflächen machen die Munitionsteile unbrauchbar. |
Zünder mit eingeschraubten Lichtspurhülsen Nr. 1 packt man zu 100 Stück in den Trans-portkasten für Geschoßzünder Gr. I (Zchng. 13 D 7008) unter Verwendung von 2 Einlagen zum Transportkasten für Geschoßzünder Gr. I für Bd.Z. (5103) mit eingeschraubter Licht-spurhülse Nr. 1 (Zchng. 1 VI d 164). |
Zünder ohne Lichtspurhülsen packt man zu 100 Stück in den Transportkasten für Ge-schoßzünder Gr. I (Zchng. 13 D 7008) mit Einlage 7051 (Zchng. 13 D 7051) oder zu 25 Stück in den Preßstoffkasten fpr Bd.Z. (5103) (Zchng. 13 D 7075). Die Preßstoffkästen sind an der Schließfuge durch ein 20 mm breites Klebeband zu verschließen. 12 Preßstoff-kästen packt man in den Transportkasten für Geschoß-zünder Gr. I ohne Zinkeinsatz (Zchng. 13 C 7068). |
Die Inhaltszettel erhalten der Zusatz: |
"Aus zerlegten 3,7 cm Pzgr.Patr. 18". |
174. Bei den Lichtspurhülsen ist zu beachten, daß die Abschlußplättchen nicht beschä-digt sind. Beschädigungen am Gewinde und den Schlüsselflächen machen die Lichtspur-hülse ebenfalls unbrauchbar. |
Unbrauchbare Lichtspurhülsen sind nach den Ziffern 210 und 211 der L.Dv. 450 zu ver-nichten. |
Brauchbare Lichtspurhülsen werden zu 25 Stück in Pappkästen für Lichtspurhülsen Nr. 1 (Zchng. 13 E 4715), 4 Pappkästen in den Pappbehälter für Lichtspurhülsen Nr. 1 (Zchng. 13 C 4731) und 10 Pappbehälter in die Packkiste für Lichtspurhülsen Nr. 1 oder 1000 Zündschrauben C/13 (Zchng. 13 B 7109) gepackt. |
Die Inhaltszettel nach Muster 65 der D 412 erhalten den Zusatz: |
"Aus zerlegten 3,7 cm Pzgr.Patr. 18". |
175. Die Metall-, Kork- und Pappscheiben sind aus den Geschossen zu entfernen und auf ihre weitere Verwendbarkeit zu prüfen. |
Die Sprengkapseln werden den Geschossen vorsichtig entnommen und zu 100 Stück in Blechkästen der Herstellerfirma verpackt. |
Die Inhaltszettel nach Muster 159 der D 412 erhalten den Zusatz: |
"Aus zerlegten 3,7 cm Pzgr.Patr. 18". |
Geschosse, bei denen die Sprengkapsel auch durch einmaliges vorsichtiges Aufstoßen mit dem Geschoßboden auf eine Haardecke nicht entfällt, sind zurückzulegen und die Anzahl RLM/LE zu melden. |
176. Bei Geschossen mit eingepreßter Sprengladung verbleibt diese im Geschoß. |
Die bis auf die eingepreßte Sprengladung entladenen Geschosse werden untersucht – siehe Ziffer 67 dieser Vorschrift – und gereinigt. Geschosse mit Rissen sind unbrauchbar. Die eingeschlagene Kennzahl auf dem Führungsring ist vorläufig zu belassen. Die Ge-schosse werden dann mit der Verschlußschraube, links M 22 x 1,5 (Preßstoff) – 13 E 2321 – oder mit der Verschlußschraube, links M 22 x 1,5 Z – 13 E 2322 – (dünn mit Vase-lin gefettet) und dem Ring für Verschlußschraube, links M 22 x 1,5 Z – 13 F 2531 – ver-schlossen. |
Die Geschosse werden nach Ziffer 161 dieser Vorschrift verpackt. |
Die Inhaltszettel nach D 412 erhalten den Zusatz: |
"Aus zerlegten 3,7 cm Pzgr.Patr. 18". |
177. Bei Geschossen mit Sprengladung in Büchse kann diese im Bedarfsfalle entnommen werden. Die Arbeit ist sinngemäß nach Ziffer 12 bis 15 der Anlage 6 zur H.Dv. 454/9 aus-zuführen. |
Die Geschosse sind zu reinigen, gut zu trocknen und nach Ziffer 176 dieser Vorschrift zu untersuchen und zu verpacken. |
Die entlaborierten Sprengladungen werden gereinigt und untersucht. |
Feuchte und sonst unbrauchbare Sprengladungen sind zu vernichten. |
178. | B. Werkstoffe, Betriebsstoffe. |
Siehe Ziffer 166 dieser Vorschrift. |
Statt der Verschlußschrauben M 28 x 1,5 (Preßstoff) sind Verschlußschrauben, links M 22 x 1,5 (Preßstoff) (13 E 2321) |
oder |
Verschlußschrauben, links M 22 x 1,5 Z (13 E 2322) |
und |
Ringe für Verschlußschrauben, links M 22 x 1,5 Z (13 F 2531) |
zu verwenden. |
179. | C. Munitionsgeräte. |
Siehe Ziffer 167 dieser Vorschrift. |
Zum Ausschrauben der Zünder und der Lichtspurhülse werden benötigt: |
Benennung | Anzahl | Bemerkungen |
Spannfutter für Geschosse bis 5 cm |
1 |
0 13 C 5973 |
mit |
||
1 Satz Spannbacken für 3,7 cm Geschosse |
0 13 D 5974 |
|
1 Einlegescheibe für 3,7 cm Geschosse |
0 13 E 5977 |
|
Zünderschlüssel f. Bd.Z. 5103 | 1 |
1 VII 5065 |
Schlüssel f. Lichtspurhülse Nr. 1 | 1 |
0 13 E 6008 |